Full text: Die Krankenversicherung

nach Eintritt des Versicherungsfalles ins Ausland begab 
und die Zustimmung des Vorstandes der Krankenkasse 
eingeholt hat oder nicht. 
Selbst wenn alle Bedingungen für die Gewährung der 
Leistungen erfüllt sind, erhält der Versicherte in der 
Regel Krankengeld nicht bereits vom ersten Tage der 
Arbeitsunfähigkeit oder vom ersten Krankheitstage an. 
Nach den meisten Gesetzen besteht für die Gewährung 
des Krankengeldes eine Wartezeit, die entweder absolut 
(dem Erkrankten steht das Krankengeld erst nach Ablauf 
der Wartezeit und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Arbeitsunfähigkeit zu) oder relativ (dem Arbeitsun- 
fähigen steht das Krankengeld. unter Umständen rück- 
wirkend vom ersten Krankheitstage zu, wenn die Arbeits- 
unfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit fortbesteht) oder 
endlich gleichzeitig absolut und relativ sein kann, und 
zwar absolut bei einer verhältnismässig kurzen und relativ 
bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Nach deutschem, 
britischem, lettischem, polnischem, schweizerischem Kran- 
kenversicherungsrecht ist die Wartezeit absolut, nach 
dänischem, österreichischem, jugoslawischem Recht relativ 
und gemischt — teils relativ, teils absolut — nach dem 
tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924. 
Hiemit sind aber die etwa für erforderlich erachteten 
Bezugsbedingnisse für das Krankengeld nicht erschöpft. 
Wir erbitten daher die Stellungnahme der Regierungen 
zu folgender Frage : 
Ist Ihrer Ansicht nach in den Übereinkommensentwurf 
die Regel aufzunehmen, dass jede infolge eines anormalen 
körperlichen oder geistigen Zustandes eingetretene Arbeit- 
unfähigkeit Anspruch auf Krankengeld verleiht ? 
Bejahendenfalls, soll diese Regel Einschränkungen 
erfahren, namentlich in Anbetracht :
	        
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