nach Eintritt des Versicherungsfalles ins Ausland begab
und die Zustimmung des Vorstandes der Krankenkasse
eingeholt hat oder nicht.
Selbst wenn alle Bedingungen für die Gewährung der
Leistungen erfüllt sind, erhält der Versicherte in der
Regel Krankengeld nicht bereits vom ersten Tage der
Arbeitsunfähigkeit oder vom ersten Krankheitstage an.
Nach den meisten Gesetzen besteht für die Gewährung
des Krankengeldes eine Wartezeit, die entweder absolut
(dem Erkrankten steht das Krankengeld erst nach Ablauf
der Wartezeit und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit zu) oder relativ (dem Arbeitsun-
fähigen steht das Krankengeld. unter Umständen rück-
wirkend vom ersten Krankheitstage zu, wenn die Arbeits-
unfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit fortbesteht) oder
endlich gleichzeitig absolut und relativ sein kann, und
zwar absolut bei einer verhältnismässig kurzen und relativ
bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Nach deutschem,
britischem, lettischem, polnischem, schweizerischem Kran-
kenversicherungsrecht ist die Wartezeit absolut, nach
dänischem, österreichischem, jugoslawischem Recht relativ
und gemischt — teils relativ, teils absolut — nach dem
tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924.
Hiemit sind aber die etwa für erforderlich erachteten
Bezugsbedingnisse für das Krankengeld nicht erschöpft.
Wir erbitten daher die Stellungnahme der Regierungen
zu folgender Frage :
Ist Ihrer Ansicht nach in den Übereinkommensentwurf
die Regel aufzunehmen, dass jede infolge eines anormalen
körperlichen oder geistigen Zustandes eingetretene Arbeit-
unfähigkeit Anspruch auf Krankengeld verleiht ?
Bejahendenfalls, soll diese Regel Einschränkungen
erfahren, namentlich in Anbetracht :