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Das Konkursverfahren.
zurück, so ist es Sache des Gläubigers der streitig gebliebenen
nichttitulierten Forderung, im ordentlichen Verfahren Klage auf
Feststellung seiner Forderung zu erheben. Für die Klage ist das
Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist,
oder das übergeordnete Landgericht zuständig, das erstere bei einem
Streitwert bis zu 600 IN., das letztere bei einem solchen über
600 KI. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach der mutmaß
lichen höhe der Konkursdividende zu bemessen. An Stelle der
genannten Gerichte sind die bestehenden Sondergerichte (insbesondere
das Kaufmanns- und Gewerbegericht), die Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompe
tenz auch zur Entscheidung über den Feststellungsstreit zuständig.
Für die Feststellung der Gehaltsansprüche eines kaufmännischen
Angestellten, dessen Jahresbezüge 5000 KI. nicht übersteigen, und
für die Feststellung des diesem zukommenden Lohnvorrechts ist
hiernach im Streitfälle nicht das Amtsgericht oder Landgericht,
sondern das Kaufmannsgericht zuständig.
Lei Feststellungsstreitigkeiten über öffentliche Abgaben und
bei sonstigen den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden
zugewiesenen Feststellungsprozessen bedarf es der Prüfung im ein
zelnen Falle, ob jene Behörden oder Gerichte nach den maß
gebenden Gesetzesbestimmungen zur Entscheidung im vollen Umfang
berufen sind, oder ob sich nicht eine — allerdings nicht zu be
grüßende — Zweiteilung ergibt, wonach über die Forderung selbst
die Verwaltungsbehörde oder das verwaltungsgericht, über das
in Anspruch genommene Vorrecht hingegen das ordentliche Gericht
entscheidet.
Wurden gegen ein und dieselbe Forderung mehrere Widersprüche
erhoben, also beispielsweise gleichzeitig vom Verwalter und von
einem Gläubiger oder von mehreren Gläubigern, so bedarf es der
Widerspruchsverfolgung gegen sämtliche Widersprechenden, zweck
mäßigerweise in einer einheitlichen Klage gegen sämtliche; die Füh
rung verschiedener getrennter Rechtsstreite ist gesetzlich nicht aus
geschlossen^ das Gericht wird jedoch in der Regel die Verbindung
mehrerer getrennter Feststellungsstreite bezüglich der gleichen For
derung beschließen. Der Sieg des Gläubigers der widersprochenen
Forderung gegen einen der widersprechenden genügt nicht zur
Beseitigung der Widersprüche, wohl aber bedeutet die Abweisung
des Feststellungsanspruchs auch nur gegenüber einem Widersprechen
den die endgültige Ausschließung der bestrittenen Forderung aus
dem Kreis der Konkursforderungen. Besonders wichtig ist die