Full text: Die Krankenversicherung

SD 42 
Erkrankten und den Versicherungsträger. Rechtzeitiges 
ärztliches Eingreifen vermag die Leiden des Erkrankten 
und den aus der Arbeitsunfähigkeit sich ergebenden 
wirtschaftlichen Verlust zu verringern. Für den Anspruch 
auf ärztliche Behandlung ist daher in der Regel auch keine 
Wartezeit vorgesehen. Der Kranke hat Anspruch auf 
Heilbehandlung vom ersten Tage: des Bestandes des 
Versicherungsverhältnisses und vom ersten Krankheitstage 
an. 
Die Beschaffenheit der ärztlichen Behandlung. — Der 
Träger der Krankenversicherung hat für die Beistellung 
ärztlicher Hilfe auf seine Kosten Sorge zu tragen. Welches 
sind die ihm vom Gesetz hinsichtlich der Wahl der Ärzte 
und der Beschaffenheit der Behandlung auferlegten Ver- 
pflichtungen ? 
Hinsichtlich der Wahl der Ärzte ergibt sich zunächst 
die Frage, ob der Kranke sich mit der Behandlung durch 
einen allgemeinen praktischen Arzt begnügen muss oder 
auch fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. 
M.a. W. ist zu fragen, ob die vorgeschriebene ärztliche 
Versorgung die Hilfeleistung eines Arztes mit durch- 
schnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen oder im 
Bedarfsfalle auch jene des besten Arztes miteinschliesst. 
Diese Frage ist von Land zu Land verschieden zu .be- 
antworten ; selbst im Rahmen desselben Gesetzes dürfte 
man zu verschiedenen Antworten gelangen, je nachdem 
ob es sich um Industriezentren, landwirtschaftliche Bezirke 
oder Gebirgsgegenden handelt. 
Nur eine kleine Zahl von Gesetzen entscheidet diese 
Frage. So bestimmt das britische Versicherungsgesetz, 
dass die Erkrankten von einem allgemeinen praktischen 
Arzt die notwendige und entsprechende ärztliche Behand- 
Jung zu erhalten haben. Zahlreiche andere Gesetze legen 
den Versicherungsträgern die ‘ Verpflichtung zur Bei- 
stellung fachärztlicher Hilfe gleichfalls nicht auf, schliessen
	        
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