SD 42
Erkrankten und den Versicherungsträger. Rechtzeitiges
ärztliches Eingreifen vermag die Leiden des Erkrankten
und den aus der Arbeitsunfähigkeit sich ergebenden
wirtschaftlichen Verlust zu verringern. Für den Anspruch
auf ärztliche Behandlung ist daher in der Regel auch keine
Wartezeit vorgesehen. Der Kranke hat Anspruch auf
Heilbehandlung vom ersten Tage: des Bestandes des
Versicherungsverhältnisses und vom ersten Krankheitstage
an.
Die Beschaffenheit der ärztlichen Behandlung. — Der
Träger der Krankenversicherung hat für die Beistellung
ärztlicher Hilfe auf seine Kosten Sorge zu tragen. Welches
sind die ihm vom Gesetz hinsichtlich der Wahl der Ärzte
und der Beschaffenheit der Behandlung auferlegten Ver-
pflichtungen ?
Hinsichtlich der Wahl der Ärzte ergibt sich zunächst
die Frage, ob der Kranke sich mit der Behandlung durch
einen allgemeinen praktischen Arzt begnügen muss oder
auch fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
M.a. W. ist zu fragen, ob die vorgeschriebene ärztliche
Versorgung die Hilfeleistung eines Arztes mit durch-
schnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen oder im
Bedarfsfalle auch jene des besten Arztes miteinschliesst.
Diese Frage ist von Land zu Land verschieden zu .be-
antworten ; selbst im Rahmen desselben Gesetzes dürfte
man zu verschiedenen Antworten gelangen, je nachdem
ob es sich um Industriezentren, landwirtschaftliche Bezirke
oder Gebirgsgegenden handelt.
Nur eine kleine Zahl von Gesetzen entscheidet diese
Frage. So bestimmt das britische Versicherungsgesetz,
dass die Erkrankten von einem allgemeinen praktischen
Arzt die notwendige und entsprechende ärztliche Behand-
Jung zu erhalten haben. Zahlreiche andere Gesetze legen
den Versicherungsträgern die ‘ Verpflichtung zur Bei-
stellung fachärztlicher Hilfe gleichfalls nicht auf, schliessen