Je nachdem die Zulassung der Ärzte zur Behandlung der
Versicherten auf breiterer oder engerer Grundlage erfolgt,
ist die Wahlfreiheit des Versicherten eine grössere oder
geringere.
Die Wahl des Arztes durch den Versicherten ist leicht
zu bewerkstelligen in Städten und in dicht bevölkerten
und mit guten Verkehrsmitteln ausgestatteten Gegenden ;
sie ist schwieriger in Gebirgsgegenden und in ausge-
dehnten Versicherungsbezirken, wo sie zeit- und kost-
spielige Arztwege verursacht. In solchen Gegenden kann
der Kranke verhalten werden, die Dienste eines für die
Kassensektion bestellten Arztes in Anspruch zu nehmen.
Der Versicherte kann eine ärztliche Behandlung nicht
verlangen, die dem Versicherungsträger unverhältnis-
mässige Kosten auferlegen würde. Welche immer die
vom. Gesetz verwendete Begriffsbestimmung sein mag,
handelt es sich in der Krankenversicherung um die
notwendige und entsprehende ärztliche Behandlung, diese
jedoch in ausreichendem Mass und Umfang. ‘Eine solche
Beschränkung der ärztlichen Behandlung ist notwendig,
da die Krankenversicherung im: Interesse der Gesamtheit
der Versicherten darauf bedacht ‚sein muss, mit dem
geringsten Aufwand den besten sozialen Ertrag zu er-
zielen.
Versorgung mit Arznei. — Dıe Krankenpflege umfasst
ın der Regel nebst der ärztlichen Behandlung auch die
Versorgung mit Arznei sowie therapeutischen und den
sogenannten kleineren Hilfsmitteln nach Massgabe ärzt-
licher Anordnung. Der Versicherte soll bei Beobachtung
grösster Wirtschaftlichkeit mit Arznei und therapeuti-
sehen Hilfsmitteln von guter Beschaffenheit und in
ausreichendem Masse versorgt werden. Nach einer Reihe
von Krankenversicherungsgesetzen sind auf Kosten der
Krankenversicherung nur solche Arzneien und therapeu-
tische Hilfsmittel zu verabreichen, die in einer beson-