Full text: Die Krankenversicherung

Je nachdem die Zulassung der Ärzte zur Behandlung der 
Versicherten auf breiterer oder engerer Grundlage erfolgt, 
ist die Wahlfreiheit des Versicherten eine grössere oder 
geringere. 
Die Wahl des Arztes durch den Versicherten ist leicht 
zu bewerkstelligen in Städten und in dicht bevölkerten 
und mit guten Verkehrsmitteln ausgestatteten Gegenden ; 
sie ist schwieriger in Gebirgsgegenden und in ausge- 
dehnten Versicherungsbezirken, wo sie zeit- und kost- 
spielige Arztwege verursacht. In solchen Gegenden kann 
der Kranke verhalten werden, die Dienste eines für die 
Kassensektion bestellten Arztes in Anspruch zu nehmen. 
Der Versicherte kann eine ärztliche Behandlung nicht 
verlangen, die dem Versicherungsträger unverhältnis- 
mässige Kosten auferlegen würde. Welche immer die 
vom. Gesetz verwendete Begriffsbestimmung sein mag, 
handelt es sich in der Krankenversicherung um die 
notwendige und entsprehende ärztliche Behandlung, diese 
jedoch in ausreichendem Mass und Umfang. ‘Eine solche 
Beschränkung der ärztlichen Behandlung ist notwendig, 
da die Krankenversicherung im: Interesse der Gesamtheit 
der Versicherten darauf bedacht ‚sein muss, mit dem 
geringsten Aufwand den besten sozialen Ertrag zu er- 
zielen. 
Versorgung mit Arznei. — Dıe Krankenpflege umfasst 
ın der Regel nebst der ärztlichen Behandlung auch die 
Versorgung mit Arznei sowie therapeutischen und den 
sogenannten kleineren Hilfsmitteln nach Massgabe ärzt- 
licher Anordnung. Der Versicherte soll bei Beobachtung 
grösster Wirtschaftlichkeit mit Arznei und therapeuti- 
sehen Hilfsmitteln von guter Beschaffenheit und in 
ausreichendem Masse versorgt werden. Nach einer Reihe 
von Krankenversicherungsgesetzen sind auf Kosten der 
Krankenversicherung nur solche Arzneien und therapeu- 
tische Hilfsmittel zu verabreichen, die in einer beson-
	        
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