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in, Familienkrankenhilfe. — Die in häuslicher Gemeinschaft
er- lebenden Versicherten werden auch durch die Erkrankung
lie der Haushaltsmitglieder gefährdet. Deren Erkrankung
legt ihnen wirtschaftliche Lasten auf, da sie für die Kosten
ärztlicher Behandlung aufzukommen haben; überdies
N, leidet die Hygiene ihres Haushaltes, wodurch sie selbst
in- erhöhter Krankheitsgefahr ausgesetzt sind.
nd Mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung der
ng Familienkrankenhilfe machen einige obligatorische Kran-
on kenversicherungsgesetze die Familienkrankenpflege den
in- Versicherungsträgern zur Pflicht. Sie ist in der Höchst-
‚en dauer von 13 bis 26 Wochen zu gewähren, und zwar
Te entweder nur an die minderjährigen Kinder des Ver-
ler sicherten (Dänemark) oder aber an Kinder und den Ehe-
en gatten (Norwegen, Portugal) oder aber auch an Eltern
und Geschwister des Versicherten, die in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm leben und ausschliesslich von ihm
Hs unterhalten werden (Polen, Königreich der Serben, Kroa-
En ten und Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn).
Or Zahlreiche andere Krankenversicherungsgesetze sehen
die Familienkrankenpflege nicht als Regelleistung, sondern
als blosse Mehrleistung vor. So ist dem nach belgischem,
Zn britischem, bulgarischem, deutschem, und Öösterreich-
ischem Krankenversicherungsrecht.
Ss Er erscheint wünschenswert, die Regierungen über die
zu Aufgaben der Krankenversicherung auf dem Gebiete der
Familienkrankenhilfe zu befragen.
Q—-
Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung dazu berufen wäre, den
in der häuslichen Gemeinschaft des Versicherten lebenden
| Familienangehörigen ärztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei zu gewähren ?
. Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die Familien-
n- krankenhilfe als Regel- oder als Mehrleistung zu gewähren
wäre ?