BEL
sind indes von staatlicher Einflussahme nicht vollständig
frei; unter allen Umständen behält sich der Staat die
Aufsicht über die Gesetzmässigkeit des Versicherungs-
betriebes vor.
Nach den geltenden Gesetzen sind dieselben Versiche-
rungsträger für die Beistellung von Geld- und Sachleistun-
gen verantwortlich. Der Versicherte hat sich mit allen
Leistungsansprüchen‘ an einen Versicherungsträger zu
wenden. Nur in Grossbritanien und in Irland bestehen
neben den für die Geldleistungen verantwortlichen Ver-
sicherungsträgern noch besondere, auf territorialer Grund-
lage beruhende Versicherungsträger, die sogenannten Ver-
sicherungsausschüsse, welche die Sachleistungen beizu-
stellen haben -— eine Lösung, die durch das Nichtvor-
handensein anderer territorialer Versicherungsträger ge-
boten ist: hier hat sich der Versicherte je nachdem, ob
nt- er eine Geld- oder eine Sachleistung beansprucht, ent-
die weder an den Versicherungsverein oder aber an den
Kr- Versicherungsausschuss zu wenden. Ungeachtet des Be-
die standes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist
be- das britische und irländische System als ein einheitliches
aufzufassen.
HN, In einigen Staaten, die im Begriffe sind die Kranken-
den versicherung einzuführen, wurde angeregt, die Kranken-
der geldversicherung und die Krankenpflegeversicherung be-
3ei- sonderen Versicherungsträgern anzuvertrauen. Diese Zwei-
llen teilung. soll ermöglichen, die den Versicherten gewährte
aat Krankenpflege einschliesslich der Arzneiversorgung der
ınd allgemeinen Organisation des öffentlichen Gesundheits-
ZU- dienstes näher zu bringen und so alle auf die Erhaltung
der Volksgesundheit bezüglichen Massnahmen zu vereini-
Die gen. Wir beschränken uns, auf die. Anregungen hinzu-
ge- weisen, zumal der Stand der Gesetzgebung es nicht als
len zweckmässig erscheinen lässt, die Regierungen über die
en. besondere Organisation der Krankengeldversicherung und
Sie der Krankenpflegeversicherung zu befragen.