Full text: Die Krankenversicherung

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sind indes von staatlicher Einflussahme nicht vollständig 
frei; unter allen Umständen behält sich der Staat die 
Aufsicht über die Gesetzmässigkeit des Versicherungs- 
betriebes vor. 
Nach den geltenden Gesetzen sind dieselben Versiche- 
rungsträger für die Beistellung von Geld- und Sachleistun- 
gen verantwortlich. Der Versicherte hat sich mit allen 
Leistungsansprüchen‘ an einen Versicherungsträger zu 
wenden. Nur in Grossbritanien und in Irland bestehen 
neben den für die Geldleistungen verantwortlichen Ver- 
sicherungsträgern noch besondere, auf territorialer Grund- 
lage beruhende Versicherungsträger, die sogenannten Ver- 
sicherungsausschüsse, welche die Sachleistungen beizu- 
stellen haben -— eine Lösung, die durch das Nichtvor- 
handensein anderer territorialer Versicherungsträger ge- 
boten ist: hier hat sich der Versicherte je nachdem, ob 
nt- er eine Geld- oder eine Sachleistung beansprucht, ent- 
die weder an den Versicherungsverein oder aber an den 
Kr- Versicherungsausschuss zu wenden. Ungeachtet des Be- 
die standes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist 
be- das britische und irländische System als ein einheitliches 
aufzufassen. 
HN, In einigen Staaten, die im Begriffe sind die Kranken- 
den versicherung einzuführen, wurde angeregt, die Kranken- 
der geldversicherung und die Krankenpflegeversicherung be- 
3ei- sonderen Versicherungsträgern anzuvertrauen. Diese Zwei- 
llen teilung. soll ermöglichen, die den Versicherten gewährte 
aat Krankenpflege einschliesslich der Arzneiversorgung der 
ınd allgemeinen Organisation des öffentlichen Gesundheits- 
ZU- dienstes näher zu bringen und so alle auf die Erhaltung 
der Volksgesundheit bezüglichen Massnahmen zu vereini- 
Die gen. Wir beschränken uns, auf die. Anregungen hinzu- 
ge- weisen, zumal der Stand der Gesetzgebung es nicht als 
len zweckmässig erscheinen lässt, die Regierungen über die 
en. besondere Organisation der Krankengeldversicherung und 
Sie der Krankenpflegeversicherung zu befragen.
	        
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