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sind indes von staatlicher Einflussahme nicht vollständig
frei; unter allen Umständen behält sich der Staat die
Aufsicht über die Gesetzmässigkeit des Versicherungsbetriebes
vor.
Nach den geltenden Gesetzen sind dieselben Versicherungsträger
für die Beistellung von Geld- und Sachleistungen
verantwortlich. Der Versicherte hat sich mit allen
Leistungsansprüchen‘ an einen Versicherungsträger zu
wenden. Nur in Grossbritanien und in Irland bestehen
neben den für die Geldleistungen verantwortlichen Versicherungsträgern
noch besondere, auf territorialer Grundlage
beruhende Versicherungsträger, die sogenannten Versicherungsausschüsse,
welche die Sachleistungen beizustellen
haben -— eine Lösung, die durch das Nichtvorhandensein
anderer territorialer Versicherungsträger geboten
ist: hier hat sich der Versicherte je nachdem, ob
nt- er eine Geld- oder eine Sachleistung beansprucht, entdie
weder an den Versicherungsverein oder aber an den
Kr- Versicherungsausschuss zu wenden. Ungeachtet des Bedie
standes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist
be- das britische und irländische System als ein einheitliches
aufzufassen.
HN, In einigen Staaten, die im Begriffe sind die Krankenden
versicherung einzuführen, wurde angeregt, die Krankender
geldversicherung und die Krankenpflegeversicherung be-3ei-
sonderen Versicherungsträgern anzuvertrauen. Diese Zweillen
teilung. soll ermöglichen, die den Versicherten gewährte
aat Krankenpflege einschliesslich der Arzneiversorgung der
ınd allgemeinen Organisation des öffentlichen Gesundheits-ZU-
dienstes näher zu bringen und so alle auf die Erhaltung
der Volksgesundheit bezüglichen Massnahmen zu vereini-Die
gen. Wir beschränken uns, auf die. Anregungen hinzuge-
weisen, zumal der Stand der Gesetzgebung es nicht als
len zweckmässig erscheinen lässt, die Regierungen über die
en. besondere Organisation der Krankengeldversicherung und
Sie der Krankenpflegeversicherung zu befragen.