Full text : Die Krankenversicherung

BEL
sind indes von staatlicher Einflussahme nicht vollständig
frei; unter allen Umständen behält sich der Staat die
Aufsicht über die Gesetzmässigkeit des Versicherungsbetriebes
 vor.
Nach den geltenden Gesetzen sind dieselben Versicherungsträger
 für die Beistellung von Geld- und Sachleistungen
 verantwortlich. Der Versicherte hat sich mit allen
Leistungsansprüchen‘ an einen Versicherungsträger zu
wenden. Nur in Grossbritanien und in Irland bestehen
neben den für die Geldleistungen verantwortlichen Versicherungsträgern
 noch besondere, auf territorialer Grundlage
 beruhende Versicherungsträger, die sogenannten Versicherungsausschüsse,
 welche die Sachleistungen beizustellen
 haben -— eine Lösung, die durch das Nichtvorhandensein
 anderer territorialer Versicherungsträger geboten
 ist: hier hat sich der Versicherte je nachdem, ob
nt- er eine Geld- oder eine Sachleistung beansprucht, entdie
 weder an den Versicherungsverein oder aber an den
Kr- Versicherungsausschuss zu wenden. Ungeachtet des Bedie
 standes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist
be- das britische und irländische System als ein einheitliches
aufzufassen.
HN, In einigen Staaten, die im Begriffe sind die Krankenden
 versicherung einzuführen, wurde angeregt, die Krankender
 geldversicherung und die Krankenpflegeversicherung be-3ei-
 sonderen Versicherungsträgern anzuvertrauen. Diese Zweillen
 teilung. soll ermöglichen, die den Versicherten gewährte
aat Krankenpflege einschliesslich der Arzneiversorgung der
ınd allgemeinen Organisation des öffentlichen Gesundheits-ZU-
 dienstes näher zu bringen und so alle auf die Erhaltung
der Volksgesundheit bezüglichen Massnahmen zu vereini-Die
 gen. Wir beschränken uns, auf die. Anregungen hinzuge-
 weisen, zumal der Stand der Gesetzgebung es nicht als
len zweckmässig erscheinen lässt, die Regierungen über die
en. besondere Organisation der Krankengeldversicherung und
Sie der Krankenpflegeversicherung zu befragen.
            
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