m
dass sie durch den Beitritt zum Versicherungsträger den
Versicherungszweck erreichen werden.
Eine in allen einschlägigen Gesetzen festgelegte An-
erkennungsbedingung besteht darin, dass die Versiche-
rungsträger nicht auf Gewinn abzielen und nur die ihnen
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfen.
Weitere Anerkennungsbedingungen betreffen das finan-
zielle Gleichgewicht der Versicherungsträger und be-
zwecken die Sicherstellung ihrer dauernden Leistungs-
fähigkeit, z.B. die Bestimmungen betreffend eine Mindest-
zahl von Mitgliedern, die Bildung von Rücklagen usw.
Die Krankenversicherung gewährt kurzfristige Lei-
stungen und deckt ein verhältnismässig geringen Schwan-
kungen unterworfenes Risiko. Sie kann. sich daher mit
einem Deckungsverfahren zufrieden geben, das im wesent-
lichen darin besteht, auf die Bezugsberechtigten die.
innerhalb der Versicherungsperiode vom Versicherungs-
träger ausbezahlten Mittel umzulegen. Jede Versicherungs-
periode ist finanziell von den vor- und nachgehenden
Perioden unabhängig. Das Umlageverfahren verwendet
alle im Laufe der Versicherungsperiode . eingehenden
Mittel; die umzulegende Summe ist so berechnet, dass
sie den Bedarf der Versicherungsperiode deckt. Ergibt
sich von einer Versicherungsperiode zur anderen eine
Änderung der Ausgaben, so sind die Versicherungsbeiträge
entsprechend herauf- oder herabzusetzen, sofern man
nicht vorzieht, die Verpflichtungen des Versicherungs-
trägers durch Änderung der Leistungen zu verringern
oder zu vergrössern. Theoretisch zumindest ist ein rech-
nungsmässiger Abgang beim Umlageverfahren tatsäch-
lichen Bedarfes ausgeschlossen, da sich die Verpflichtungen
des Versicherungsträgers den Versicherten gegenüber nicht
über eine Versicherungsperiode hinaus erstrecken. Die
Zahlungsfähigkeit des Versicherungsträgers den anspruchs-
berechtigten Versicherten gegenüber ist durch die Zah-