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S treter haben somit die Mehrheit und es kommt ihnen die
rn. Initiative in der Verwaltung zu. Der Überwachungs-
Ds ausschuss der Krankenversicherungsanstalt zählt gleich-
in falls 10 Mitglieder, von denen 2 von der Generalversamm-
ie lung der Delegierten und 8 von jenen: Arbeitgebern ge-
i- wählt werden, deren Arbeitnehmer bei der Versicherungs-
N anstalt versichert sind. Im Überwachungsausschuss ‚ge-
ar hört somit die Mehrheit den Arbeitgebern. Die Bestim-
I mungen des lettischen Gesetzes. weisen eine gewisse
n Ähnlichkeit mit der tschechoslowakischen Lösung auf.
P Die Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse
werden von der Generalversammlung der Versicherten
In oder, wenn die Betriebskrankenkasse mehr als 300 Mit-
5 glieder zählt, von der Delegiertenversammlung gewählt.
Das gleiche gilt für die Wahl der Mitglieder der Über-
wachungsaussehüsse. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter
können dem Überwachungsausschuss, nicht aber dem
Vorstande der Betriebskrankenkasse angehören.
- Die dritte Gruppe, der das norwegische Gesetz und die
" in den durch den Friedensvertrag an Italien abgetretenen
F Provinzen geltenden Bestimmungen angehören, unter-
1 scheidet sich von den zwei vorhergehenden Gruppen durch
r die Zusammensetzung des geschäftsführenden Organes
m und durch die Art der Berufung der Mitglieder dieses
N Organes. Nebst Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber nehmen an der Geschäftsführung Vertreter
. des Staates und Sachverständige auf dem Gebiete der
© Sozialversicherung teil, wobei sämtliche Vertreter nicht
n gewählt, sondern von der zentralen oder lokalen Behörde
A ernannt werden.
—_ In Norwegen besteht der Vorstand jeder Gemeinde-
| kasse aus 9 vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern, hier-
von 5 Versicherte, 2 Arbeitgeber und 2 andere Personen.
In den an Italien gefallenen ehemals österreichischen
% und ungarischen ‚Provinzen besteht jede Bezirkskranken-
kasse aus einem Vorstand, dessen 9 Mitglieder vom Volks-