Full text: Die Krankenversicherung

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S treter haben somit die Mehrheit und es kommt ihnen die 
rn. Initiative in der Verwaltung zu. Der Überwachungs- 
Ds ausschuss der Krankenversicherungsanstalt zählt gleich- 
in falls 10 Mitglieder, von denen 2 von der Generalversamm- 
ie lung der Delegierten und 8 von jenen: Arbeitgebern ge- 
i- wählt werden, deren Arbeitnehmer bei der Versicherungs- 
N anstalt versichert sind. Im Überwachungsausschuss ‚ge- 
ar hört somit die Mehrheit den Arbeitgebern. Die Bestim- 
I mungen des lettischen Gesetzes. weisen eine gewisse 
n Ähnlichkeit mit der tschechoslowakischen Lösung auf. 
P Die Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse 
werden von der Generalversammlung der Versicherten 
In oder, wenn die Betriebskrankenkasse mehr als 300 Mit- 
5 glieder zählt, von der Delegiertenversammlung gewählt. 
Das gleiche gilt für die Wahl der Mitglieder der Über- 
wachungsaussehüsse. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter 
können dem Überwachungsausschuss, nicht aber dem 
Vorstande der Betriebskrankenkasse angehören. 
- Die dritte Gruppe, der das norwegische Gesetz und die 
" in den durch den Friedensvertrag an Italien abgetretenen 
F Provinzen geltenden Bestimmungen angehören, unter- 
1 scheidet sich von den zwei vorhergehenden Gruppen durch 
r die Zusammensetzung des geschäftsführenden Organes 
m und durch die Art der Berufung der Mitglieder dieses 
N Organes. Nebst Vertretern der Versicherten und der 
Arbeitgeber nehmen an der Geschäftsführung Vertreter 
. des Staates und Sachverständige auf dem Gebiete der 
© Sozialversicherung teil, wobei sämtliche Vertreter nicht 
n gewählt, sondern von der zentralen oder lokalen Behörde 
A ernannt werden. 
—_ In Norwegen besteht der Vorstand jeder Gemeinde- 
| kasse aus 9 vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern, hier- 
von 5 Versicherte, 2 Arbeitgeber und 2 andere Personen. 
In den an Italien gefallenen ehemals österreichischen 
% und ungarischen ‚Provinzen besteht jede Bezirkskranken- 
kasse aus einem Vorstand, dessen 9 Mitglieder vom Volks-
	        
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