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sich der Versichertenbeitrag auf zwei und der Arbeitgeberbeitrag
auf drei Fünftel.
In Grossbritannien und in Norwegen treten zu den
Versicherten- und Arbeitgeberbeiträgen fortlaufende Zuschüsse
aus Öffentlichen Mitteln. In Grossbritannien
beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag und der Beitrag des
männlichen Versicherten auf 41%d., jener eines weiblichen
Versicherten auf 4d. wöchentlich, wozu der Staat
einen jährlichen Zuschuss im Ausmasse von einem Siebentel
des gesamten Aufwandes der Kranken- und Invalidenversicherung
für männliche Versicherte und von
einem Fünftel für weibliche Versicherte leistet. In Norwegen
tragen die Versicherten $/,, die Arbeitgeber 1/,,,
der Staat ?2/,, und die Gemeinde !/,„ der Beitragslast ;
der Arbeitgeberanteil stellt hauptsächlich die Kosten der
Heilfürsorge für Unfallverletzte während der ersten zehn
dem Unfall folgenden Tage dar.
In den freiwilligen. Krankenversicherungssystemen haben
die Beiträge der Versicherten den gesamten Aufwand
zu decken, sofern sich nicht der Staat oder andere Gebietskörperschaften
zu Zuschüssen verstehen. Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln werden in Belgien, Dänemark, Frankreich,
in Schweden und in der Schweiz geleistet. In der
Schweiz zahlt der Bund den Kassen, auf das Mitglied und
auf das Jahr berechnet, einen je nach Geschlecht und dem
Mass der Sach- und Geldleistungen abgestuften‘ festen
Beitrag. In Dänemark und Schweden wird aus öffentlichen
Mitteln für jedes Mitglied ein fester Staatsbeitrag
gewährt, wobei in Dänemark ein Viertel der Ausgaben
für Heilbehandlung, Hauspflege, Arzneien und Unterbringung
in Genesungsheimen und in Schweden ein Viertel
des gesamten Aufwandes an Geld- und Sachleistungen
den Krankenkassen rückersetzt wird. In Belgien erhält
jeder Hilfsverein auf Gegenseitigkeit einen nach der Zahl
und dem Alter der Versicherten bemessenen Staatszuschuss,
wozu noch besondere Zuschüsse hinzukommen,