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ein Senat, dem ein Berufsrichter als Vorsitzender und je
zwei ernannte Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten
angehören.
Nach rumänischem und ungarischem Recht gehören
Leistungsstreitigkeiten in erster Instanz vor einen drei-
gliedrigen Senat, der aus dem Vorsitzenden des Be-
zirksgerichtes und je einem Vertreter der Versicherten
und Arbeitgeber besteht. Der Rechtzug geht in Rumänien
an einen Berufungssenat, dem drei Räte des Kassations-
hofes angehören, in Ungarn an das Versicherungsober-
gericht, welches in einem fünfgliedrigen, aus dem Vor-
sitzenden des Obergerichtes, zwei weiteren Berufsrichten
und je einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter
der Arbeitgeber und Versicherten bestehenden Senat
entscheidet.
Nach dem jugoslawischen Gesetz besteht bei jeder
Bezirksversicherungsanstalt ein Arbeiterversicherungs-
gericht, das in Fünferausschüssen entscheidet. Jedem
Ausschuss gehört ein vom Justizminister dem Richter-
stande entnommener Vorsitzender und je zwei Beisitzer
von der Arbeitgeber- und Versichertenseite an. Der
Vorsitzende beruft Beisitzer nach Tunlichkeit aus dem
Beruf des Anspruchswerbers oder einem verwandten Beruf.
Aus bestimmten Gründen kann gegen das Urteil des
Versicherungsgerichtes beim Versicherungsobergericht Be-
schwerde geführt werden ; "dieses besteht aus dem Vor-
sitzenden und mindestens vier ständigen Mitgliedern,
die alle staatliche Richter sein müssen.
Nach tschechoslowakischem Recht entscheiden die
Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten in drei-
gliedrigen Senaten. Den Vorsitz führt ein vom Vorsteher
des Gerichtshofes erster Instanz ernannter aktiver oder
im Ruhestand befindlicher Berufsrichter ; je ein Beisitzer
muss aus den Reihen der Versicherten und der Arbeit-
geber stammen und womöglich dem Erwerbszweig des
Klägers angehören. Gegen das Erkenntnis des Schieds-