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ein Senat, dem ein Berufsrichter als Vorsitzender und je
zwei ernannte Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten
angehören.
Nach rumänischem und ungarischem Recht gehören
Leistungsstreitigkeiten in erster Instanz vor einen dreigliedrigen
Senat, der aus dem Vorsitzenden des Bezirksgerichtes
und je einem Vertreter der Versicherten
und Arbeitgeber besteht. Der Rechtzug geht in Rumänien
an einen Berufungssenat, dem drei Räte des Kassationshofes
angehören, in Ungarn an das Versicherungsobergericht,
welches in einem fünfgliedrigen, aus dem Vorsitzenden
des Obergerichtes, zwei weiteren Berufsrichten
und je einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter
der Arbeitgeber und Versicherten bestehenden Senat
entscheidet.
Nach dem jugoslawischen Gesetz besteht bei jeder
Bezirksversicherungsanstalt ein Arbeiterversicherungsgericht,
das in Fünferausschüssen entscheidet. Jedem
Ausschuss gehört ein vom Justizminister dem Richterstande
entnommener Vorsitzender und je zwei Beisitzer
von der Arbeitgeber- und Versichertenseite an. Der
Vorsitzende beruft Beisitzer nach Tunlichkeit aus dem
Beruf des Anspruchswerbers oder einem verwandten Beruf.
Aus bestimmten Gründen kann gegen das Urteil des
Versicherungsgerichtes beim Versicherungsobergericht Beschwerde
geführt werden ; "dieses besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens vier ständigen Mitgliedern,
die alle staatliche Richter sein müssen.
Nach tschechoslowakischem Recht entscheiden die
Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten in dreigliedrigen
Senaten. Den Vorsitz führt ein vom Vorsteher
des Gerichtshofes erster Instanz ernannter aktiver oder
im Ruhestand befindlicher Berufsrichter ; je ein Beisitzer
muss aus den Reihen der Versicherten und der Arbeitgeber
stammen und womöglich dem Erwerbszweig des
Klägers angehören. Gegen das Erkenntnis des Schieds-