I)
Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommensentwurf
zwecks Erreichung eines schleunigen und für den
Anspruchswerber womöglich gebührenfreien Verfahrens
Streitigkeiten über Leistungsansprüche von besonderen, mit
Laienbeisitzern ausgestatteten Spruchstellen auszutragen
wären ?
Sonstige Streitigkeiten.
Die Entscheidung in anderen als Leistungsstreitigkeiten
aus der Krankenversicherung kommt, je nach dem
Mass des staatlichen Interesses an der Krankenversicherung
verschiedenen Stellen zu. Zur Entscheidung sind entweder
unmittelbar oder nach Erschöpfung eines schiedsgerichtlichen
Instanzenzuges die Aufsichtsbehörden berufen und
zwar entweder die allgemeinen politischen Behörden oder
besondere Ausfichtsbehörden. Je nach dem Ausbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung kollegial
oder durch einzelne Beamte.
Mit Rücksicht auf die erheblichen Verschiedenheiten
der für die Staatsaufsicht über die Krankenversicherung
geltenden Organisationsgrundsätze ziehen wir in‘ den
Fragebogen die Erledigung anderer als Leistungsstreitigkeiten
nicht ein.
CC