24 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung
Im einzelnen ist zu bemerken:
a) Gleisanlagen
Die Linien sind”eingeteilt in solche 1., 2. und 3. Klasse, wobei
angenommen wird, daß die Linien 1. und 2. Klasse mit neuem
Material, die Linien 3. Klasse mit altbrauchbarem Material umge-
baut werden, Eine Gutschrift auf Erneuerungsrechnung findet nur
für die Linien 1. und 2. Klasse statt, auf der Grundlage einer Nut-
zungsdauer von 21% Jahren. Nach einer eingehenden Rechnung,
die auch dem “Railway Rates Tribunal’”” vorgelegen hat, wird ange-
nommen, daß die Kosten für eine Meile vollständigen Umbaues
für Strecken 1. Klasse 3061/11/6 £ und für Strecken 2. Klasse
2931/2/7 £ betragen. Als Durchschnittswert sind 3000 £ für die
Meile angesetzt.
b) Elektrische Streckenausrüstung
Da nur wenige Strecken mit elektrischer Ausrüstung versehen
sind, liegen keine Erfahrungen vor. Es werden 4% der heutigen
Kosten der Anlagen zurückgestellt.
ce) Lokomotiven
Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 33% Jahre
angenommen. Weiter wird eine besondere Gutschrift gemacht für
Erneuerung der Feuerbuchse nach 16%s Jahren, Als Wert des
Altmaterials werden von den heutigen Kosten 10% abgesetzt.
Der Überbestand an Lokomotiven, der auch bei der LM S vor-
handen ist, wird bei der Berechnung der Gutschrift nicht berück-
sichtigt.
d) Personenwagen
Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 30 Jahre ange-
nommen, für Altmaterial werden 5%, abgesetzt.
e) Elektrische Fahrzeuge
Als durchschnittliche Nutzungsdauer werden 30 Jahre ange-
nommen.
©“
f) Güterwagen
Die durchschnittliche Nutzungsdauer wird auf 30 Jahre be-
messen. Für den Altmaterialwert werden 121%, abgesetzt.