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Recht des
Arbeiters
auf den
teschäfts-
gewinn.
Fabrik.
wo er außerdem auf Grund eines patriarchalischen Verhältnisses dem
Leiter besonderes Zutrauen entgegenbringt, und wo das Unternehmen
prosperiert. Unter solchen Verhältnissen wird daher die Einrichtung
der Teilnehmerschaft am Reingewinn durchaus am Platze und mit
Freuden zu begrüßen sein, während eine allgemeine Einführung sich
schon deshalb verbietet, weil nur besonders günstig dastehende Unter-
nehmungen einen Zuschuß zu dem gewöhnlichen Lohn gewähren
können, während eine Herabdrückung des laufenden Lohnes und ein
Ersatz desselben durch die Teilnehmerschaft am Reingewinn nichts
anderes heißt, als dem Arbeiter noch in erhöhtem Maße das Ge-
schäftsrisiko aufzubürden, während es vielmehr die Aufgabe sein muß,
ihm dasselbe in erweitertem Maße abzunehmen und dem Unternehmer
zuzuschieben.
Dies führt uns zu ‚der Untersuchung, ob der Arbeiter, wie cs
von sozialistischer Seite behauptet wird, einen Anspruch auf solche
Teilnahme am Geschäftsgewinne oder gar auf den ganzen Geschäfts-
zewinn hat. Es wird dieses auf das Entschiedenste zu verneinen sein,
lenn der Reingewinn eines Unternehmens ist nicht das Ergebnis der
Leistung des einzelnen Arbeiters, sondern allein durch die überlegene
Schaffenskraft des Unternehmers erzielt. Dies läßt sich leicht aus
ainzelnen Beispielen ersehen. Sind in einer Stadt zwei Spinnereien
der Maschinenbauanstalten von gleicher Größe unter den gleichen
Verhältnissen thätig; sind in beiden Arbeiter von völlig gleicher
Tüchtigkeit beschäftigt, so kann doch in beiden Unternehmungen das
pekuniäre Ergebnis ein durchaus ungleiches sein. Der eine Unter-
nehmer ist geschäftskundig, intelligent und gewissenhaft, er hält daher
das Unternehmen auf der Höhe der Zeit, er arbeitet mit den besten
Maschinen, bezieht stets ein gutes Rohmaterial und giebt nur tadellose
Ware an Garnen, oder nur gutgehende, solide Maschinen ab, sein
Kundenkreis wird sich daher erweitern und er kann hohe Preise
nehmen; der Reinertrag wird sich in jedem Jahre günstiger gestalten,
Der andere ist nachlässig bei dem Bezuge des Rohmaterials, die
Hilfsmittel sind veraltet, er versteht es nicht, mit den Kunden umzu-
gehen, das Geschäft geht mehr und mehr zurück, er schließt mit
einem wachsenden Defizit ab, obgleich bei ihm die einzelnen Arbeiter
mit derselben Gewissenhaftigkeit ihre Aufgaben verrichtet haben. Die
Spinner und Maschinisten in der Spinnerei, die Schlosser, die Former,
die Gießer, die Modelltischler, wie die Zeichner in der Maschinenbau-
anstalt arbeiteten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit und boten die
gleichen Leistungen, An dem Reinertrage des ersten Beispiels sind
die Arbeiter ebenso unschuldig wie an dem Defizit des letzteren. Auch
hier hat der Arbeiter seine Schuldigkeit gethan, er hat daher ein Recht
auf denselben Lohn wie in der anderen Fabrik, und es wäre ein großes
Unrecht, wenn er für die Untüchtigkeit des Unternehmers büßen müßte.
Aber gerade so unrecht wäre es, ın dem anderen Falle von ihm einen
Teil des Unternehmergewinnes zu beanspruchen, der nicht sein Ver-
dienst, sondern allein der des Unternehmers ist. Weshalb sollte der
Spinner darunter leiden, wenn der Unternehmer aus falscher Spekulation,
weil er glaubte, die Preise würden steigen, die Baumwolle vorzeitig in
großen Quantitäten eingekauft hatte, während sie in einiger Zeit be-
deutend in dem Preise sank, damit auch der des Garnes, und der
Jahresabschluß infolgedessen ein sehr ungünstiger war. Es hieße das,
den Arbeiter für etwas leiden lassen, an dem er völlig unschuldig ist,