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Frankreich.
dem Inhaber. Die Feststellung des Ertrages geschieht durch die alte
Behörde der „Overseers“, die vom Friedensrichter ernannt werden. Sie
haben auch die Einziehung der Steuern zu bewirken. Im Jahre 1896/97
wurden 7,6 Millionen £ Armensteuer erhoben, also nicht viel mehr
als 1832, pro Kopf der Bevölkerung mithin erheblich weniger.
Wir sahen, dass die zur Unterstützung verpflichtete Gemeinde im
Laufe der Zeit gewechselt hat. Auch jetzt ruht die Last auf dem
Orte, in dem der Betreffende heimatberechtigt ist, und der Hilfsbedürftige
kann dorthin zurückgewiesen werden. Aber schon nach einem
Aufenthalte von einem Jahr erlangt derjenige, der in der ganzen Zeit
keine Unterstützung beansprucht hat, wie wir uns ausdrücken würden,
den Unterstützungswohnsitz. Vorübergehende Hilfsbedürftigkeit infolge
von Krankheit, Unfall ete,, berechtigt nicht zur Ausweisung, Im
Jahre 1897 wurden in England und Wales 836 000 Arme ans Öffentlichen
Mitteln unterstützt, 2,72 9%, 1849 aber 6,2 % der Bevölkerung.
Mit grossem Nachdruck wird darauf hingewirkt, wie erwähnt,
dass Arbeitsfähige nur in Anstalten Versorgung erhalten, nur ausnahmsweise
ist „outdoor relief“ gestattet. Die Guardians können persönlich
zum Ersatz angehalten werden, wenn sie solche Unterstützung ausserhalb
der Anstalt unberechtigterweise gewähren. Die Unterstützung
im Hause muss zur Hälfte in Nahrungsmitteln oder Feuerungsmaterial
oder dergl. geschehen; an Arbeitsfähige nur gegen bestimmte Arbeitsleistungen.
Die Ausbildung der Verpflegungsanstalten hat infolge dieser
Bestimmungen ‘ eine grosse Ausdehnung erhalten. Die Workhouses
haben dabei vielfach den Charakter einfacher Hospitäler in unserem
Sinn angenommen. Nur wenig über ein Viertel der Verpflegten ist
in Anstalten untergebracht; trotz aller enigegengesetzten Bestrebungen
werden drei Viertel der Armen „out door“ versorgt, Eine Ergänzung
erhält die Öffentliche Fürsorge durch die vortrefflich ausgebildete
Privatwohlthätigkeit, die mit den Organen der öffentlichen Armenpflege
Hand in Hand geht. Fast in allen grösseren Städten befinden sich
Öharity-Organisationsocieties. Diese suchen die Zersplitterung der Privatvohlthätigkeit
zu verhüten, die gespendeten Mittel zu vereinigen und
dorthin zu leiten, wo eine Ergänzung der öffentlichen Unterstützung
wünschenswert und wohlthätig ist,
Die Organisation der Armenpflege in Frankreich zeigt den
schärfsten Gegensatz zur englischen. Sie bildet nur eine Fortsetzung
des altkirchlichen Armenwesens und beruht in der Hauptsache noch jetzt
auf Freiwilligkeit. Die eigentlichen Organe der öffentlichen Armenpflege
sind die „burean de bienfaisance“, welche in den einzelnen
Arrondissements die Versorgung der Armen und zwar besonders mit
Naturalien übernehmen, Sie sind freiwillige Organisationen, welche
auf Beschluss des Gemeinderates unter Genehmigung. des Präfekten
(seit dem Gesetz von 1867) errichtet werden können.
Im Jahre 1885 existierten 14454 solcher Bureaus, die 1,6 Mill.
Bedürftige mit einem Gesamtaufwande von 26,5 Mill. Fres. unterstützten,
wovon 17,5 Mill. auf Naturgaben entfielen (Handw. d. St., Münsterberg).
1888 waren noch 19111 Gemeinden ohne solche Bureaus, die also auf
die Privatwohlthätigkeit oder vorhandene Stiftungen angewiesen waren.
Hieraus schon ergiebt sich die ausserordentliche Ungleichheit, welche
in der Armenpflege an den verschiedenen Orten stattfinden muss.