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Dass nicht grössere Uebelstände damit verbunden sind als sie that-
sächlich vorliegen, ist darauf zurückzuführen, dass. in dem ganzen Lande
sehr bedeutende Stiftungen vorhanden sind und in der Form der
Hospitaux und Hospices für Kranke und Altersschwache, für Sieche
und Kinder, einem Teil der Bedürftigen Zuflucht gewähren. Man
rechnet in Frankreich gegen 1700 solcher Spitäler mit 100 000 Insassen,
welche über 100 Millionen Francs jährlich verausgaben. Die Kranken-
fürsorge hat durch das Gesetz vom 15. Juli‘ 1893 eine wesentliche
Förderung erfahren, durch welche die unentgeltliche Krankenversorgung
zur allgemeinen Pflicht gemacht wurde, und je nach den Verhältnissen
entweder in einer Anstalt oder im Hause des Erkrankten. Die Durch-
führung ist besonderen „bureaux d’assistance“ in den einzelnen Ge-
meinden übertragen, die unter dem Präfekten stehen und für die
einzelnen Departements einheitlich organisiert sind, Die erforderlichen
Summen hierzu sind im allgemeinen von den Gemeinden aufzubringen,
von den Departements dagegen für die Anstalten, in welchen Kinder
und Geisteskranke unterzubringen sind. Hier ist denn auch der Unter-
stützungswohnsitz des Bedürftigen massgebend, der durch die Geburt odeı
durch einjährige Anwesenheit nach vollendetem 21. Jahre erlangt wird
In Oesterreich ist die alte kirchliche Armenpflege länger mass-
gebend gewesen als in den meisten anderen Ländern, und noch unter
Josef IL. wurde dieselbe durch die Einrichtung der Pfarrarmeninstitute
neu organisiert, die sich vielfach bis in die Gegenwart hin erhalten
haben. Danach war die Armenpflege in die Hand des Pfarrers gelegt,
der der Vorsteher der Armengemeinde war, und welchem von der Ge-
meinde gewählte Armenväter zur Seite standen. Zugleich wurden dem
Armenverbande bestimmte Fonds zugewiesen, zu denen freiwillige
Spenden und einige unbedeutende Gebühren hinzutreten sollten. Schon
im 16. Jahrhundert war der Grundsatz ausgesprochen, dass in letzter
Linie die Heimatsgemeinde die Unterstützung zu übernehmen habe.
Damit wurden dann zugleich den Gemeinden gewisse Rechte gegenüber
den Fremden eingeräumt, welche allmählich eine Verstärkung erhielten;
einmal durch strenge Bettelverbote, ferner das Recht der Ausweisung
fremder Bedürftiger und namentlich das Recht des Verbots: der Verehe-
lichung von Personen ohne gesicherte Erwerbsthätigkeit.‘ Auch über die
Erwerbung des Heimatsrechtes sind namentlich in dem 18, Jahrhundert
verschiedene Bestimmungen getroffen, wonach namentlich nach zehn-
jährigem Aufenthalte die Ausweisung nicht mehr gestattet, sondern das
Heimatrecht anerkannt wurde (1754 und 1789). In der Mitte des
letzten Jahrhunderts ist dann eine Herabsetzung der verlangten Aufent-
haltsfrist von 4 Jahren eingetreten (1849 und 1859), die aber dabei be-
stimmte Beschränkungen in betreff der in Betracht kommenden Personen
brachte. Das Heimatgesetz vom 3. Dezember 1863 ging in dieser
Beziehung noch erheblich weiter, indem, abgesehen von Beamten, eine
Ersitzung überhaupt nicht mehr anerkannt wurde. Damit war die
Arbeiterbevölkerung in der Hauptsache auf den Geburtsort angewiesen,
was bei den zunehmenden Wanderungen der unteren Klasse bald zu
erheblichen Unzuträglichkeiten führen musste. Erst durch das Gesetz
vom 5. Dezember 1896 wurde hierin eine wesentliche Aenderung her-
beigeführt. Wer nach dem 24. Lebensjahre 10 Jahre sich freiwillig
und ununterbrochen. ohne der öffentlichen Armenversorgung dauernd
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Yesterreich,