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4. Beförderungsunternehmen wegen der auf Gesetz beruhenden Leistungen für den Post-, Te-
legraphen- und Fernsprechverkehr (83 Nr. 1);
5. Veranstalter bestimmter wissenschaftlicher Vorträge und die dabei tätigen Dozenten nach
Maßgabe des $3 DB;
6, Blinde und Blindenbeschäftigungswerkstätten nach Maßgabe des $2 DB;
7. Gemeinnützige und wohltätige Unternehmen nach Maßgabe des $3 Nr. 3 des Gesetzes (vgl.
88 29ff. DB); diese Befreiung kann auch für an sich nicht befreite Verwaltungs- und Ge-
schäftszweige der zu 1—3 genannten öffentlichen Verbände, insbesondere der Gemeinden, in
Betracht kommen.
8. Nichtöffentäiche Schulen und Erziehungsanstalten nach Maßgabe des 83 Nr. 4;
9. Privatgelehrte, Künstler und Schriftsteller mit einem Umsatz von nicht mehr als 6000 ZA
(83 Nr. 5); diese Freigrenze erweitert sich mit 1.4.1930 auf 18000 A,
10. Handlungsagenten und Makler mit einem Umsatz von nicht mehr als 6000 AZ ($ 3 Nr. 6).
Unter den sachlichen Steuerbefreiungen sind 4 Gruppen zu unterscheiden:
1. Zur ersten Gruppe gehören die Befreiungen von:
a) Umsätzen im Bank- und Geldverkehr und in Edelmetalirohstoffen ($2 Nr. 2 und 3);
b) Verpachtung und Vermietungen von Grundstücken, soweit es sich nicht um eingerichtete
Räume handelt ($ 2 Nr. 4).
2. Zur zweiten Gruppe gehören die Befreiungen von:
a) Beförderungen im Sinne des Beförderungsteuergesetzes ($ 2 Nr. 5);
b) Umsätze der im Rennwett- und Lotteriegesetz genannten Gegenstände ($ 2 Nr. 6);
c) Leistungen, die der Gesellschaftsteuer und der Aufsichtsratsteuer unterliegen ($ 2 Nr. 7);
d) Versicherungen im Sinne des Versicherungsteuergesetzes ($ 2 Nr. 8).
3. Zur dritten Gruppe gehören die Befreiungen von:
a) Umsätzen aus dem Ausland und in das Ausland (Ein- und Ausfuhr, $2 Nr. 1a und c);
b) die ersten Umsätze nach der Einfuhr im Großhandel ($ 2 Nr. 1b);
c) Umsätze des sogenannten feinen Handels ($ 7);
d) Beförderungsleistungen bestimmter Art nach $ 20 Nr. 1 bis 3 DB;
e) Warenrabatte, Rückstandsrücklieferungen bei Genossenschaften und die Leistungen der
Revisionsverbände ($ 2 Nr. 14, 15);
f) Hingabe von Sprengstoffen der Bergwerksunternehmer an ihre Arbeiter ($ 44 DB).
4. Zur vierten Gruppe gehören folgende Befreiungen:
a) gewisse Leistungen, die mit der Sozialversicherung im Zusammenhang stehen ($2 Nr. 9
Ges. und $ 21 DB);
b) Naturalleistungen an Angestellte und Arbeiter ($ 2 Nr. 10); ,
c) Umsätze aus landwirtschaftlichen Naturalleistungen ($ 2 Nr. 13);
d) Eigenverbrauch in der Kleingartenwirtschaft usw. ($2 Nr. 12);
e) Naturalverpflegung in Erziehungsanstalten ($2 Nr. 11).
Schließlich ist bis zu einer gewissen Höhe auch der Eigenverbrauch steuerfrei.
b. Statistik
ll as Istaufkommen der Umsatzsteuer läßt in den Jahren 1924 bis 1929 keine einheit-
w le Entwicklungsrichtung erkennen. Der wesentlichste Grund dafür liegt in der stufen-
On) Herabsetzung des Steuersatzes. Da der Steuersatz am höchsten im Jahre 1924
Sin hatte auch das Umsatzsteueraufkommen seinen höchsten Stand in diesem Jahre. Mit
bis jodem Steuersatz fiel es von 1924 bis 1926 um 52,4 vH, stieg dann aber von 1927
Ko 1928 bei gleichbleibendem Steuersatz wieder um 4,2 vH. Die Verschlechterung der
Sea tur 1929 brachte auch die Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens zum Still-
da nd (Übersicht 64). Bei der Aufgliederung nach Kalendervierteljahren ergibt sich für
wi Steueraufkommen, unabhängig von Sonderbewegungen der Konjunktur, ein ge-
en Rhythmus, der hauptsächlich saisonbedingt ist. Es zeigt sich. in der Regel ein
Sonmäßiges Ansteigen des vierteliährlichen Aufkommens vom 2. bis 4. Quartal.