A007
5. Umsatzsteuer
a. Steuerrecht
Die Vorstufe des heutigen Umsatzsteuergesetzes bildet das »Gesetz über den Waren-
umsatzstempel vom 26. Juni 1916« (RGBl. S. 639). Nach dessen Bestimmungen
wurden alle gewerblichen »Warenumsätze« mit 1vT versteuert. Das Gesetz bildete
einen Teil des Reichsstempelgesetzes; die Erhebung der Steuer erfolgte jedoch jährlich
auf Grund einer Anmeldung mit Selbstveranlagung. Mit dem »Umsatzsteuergesetz
vom 26. Juli 1918« (RGBL S. 779) wurde die Steuer aus dem Bereiche des Stempel-
Steuergesetzes herausgenommen und zur selbständigen KReichssteuer erhoben. Das
Umsatzsteuerrecht hat seitdem noch eine große Reihe von Veränderungen erfahren,
bis es schließlich zu der Neufassung des Gesetzes vom 8. Mai 1926 (RGBL I S. 218)
kam, die heute noch in Kraft ist.
Zusammenfassend ergibt sich bis zum 1. August 1925 bzw. bis zum 1. April 1926
3ine Mehrheit von Einzelsteuern, die nur in ihrer gemeinsamen Grundlage, der Ab-
Stellung auf den Umsatz, übereinstimmten. Folgender, nach dem Gesetz vom 15. April
1930 (RGBl. I S. 137) ergänzter Auszug aus dem Kommentar zum UStG. von Popitz-
Kloß-Grabower (3. Aufl. 1928) diene zur besseren Erkenntnis der verschiedenen Steuer-
arten und Besteuerungsformen seit dem Bestehen des deutschen Umsatzsteuerrechts.
Es waren zu unterscheiden:
l. Die allgemeine Umsatzsteuer auf alle Umsätze innerhalb gewerblicher
und beruflicher Tätigkeit auf allen Stufen des Wirtschaftslebens vom ersten Umsatz
des Urerzeugers oder Herstellers oder Einführenden bis zum letzten Umsatz an den
Verbraucher. Sie betrug — von der Vorstufe des Warenumsatzstempels abgesehen —:
vom 1. August 1918 bis 31. Dezember 1919
1. Januar 1920 » 31. Dezember 1921
lL. Januar 1922 - 31. Dezember 1923
Li. Januar 924 30. September 1924
1. Oktober 9924 31. Dezember 1924
1. Januar 1925 . 30. September 1925
1. Oktober 1925 » 31. März 1926
L. April 1926 » 31. März 1930
1. April 1930 an beträgt der Steuersatz
2, Die Luxusumsatzsteuer, die nur die Umsätze bestimmter sogenannier
Luxusgegenstände erfaßte und im Gegensatz zur allgemeinen Umsatzsteuer nicht auf
allen Wirtschaftsstufen, sondern nur auf einer, erhoben wurde, und zwar entweder als
Kleinhandelsteuer oder als Herstellersteuer. Sie betrug:
vom 1. August 1918 bis 31. Dezember 1919 ................. 10 vH,
1. Januar 1920 » 31. Dezember 1924 000.000 15 »
\, Januar 1925 » 30. September 1925 wewrwram 1 „
1.Oktober 1925 » 31. März 1926 ... 75
Seit 1. April 1926 ist sie aufgehoben.
3. Die vier erhöhten Umsatzsteuern auf ‘Leistungen bestimmter Art. und zwar
a) die Anzeigensteuer,
b) die Beherbergungsteuer, ;
2) die Verwahrungsteuer und
1) die Steuer auf die Vermietung von Reittieren.
6 Diese Sondersteuern sind am 1. August 1925 außer Kraft getreten. Seit 1. April 1926
fol. zum 31. März 1930 gilt also nur die allgemeine Umsatzsteuer!). Für diese gelten
Olgende Rechtsbestimmungen:
"a
\ Wegen der erhöhten Besteuerung der Großumsätze im Einzelhandel siehe unter Steuersatz.