Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienjtvertrag. S 620. 1051 
a) In den Füllen des Abi. 1 if durchweg eine Ründigung nicht erT0Xr- 
derlich, das Dienftverbälinis endigt vielmehr obne weiteres mit Aolauf 
der Srüt oder Erledigung der hefchränkten Arheitsaufgabe (f. b-—d); Dies 
A xatürlich auch bei nadhträgliher MNereinbarung einer derartigen Drill. 
al. Zotmar Bd. 1 S. 547, 548. 
Fin Dienftverhältnis mit „gegenjeitiger täglicher Kündigung“ it 
cegelmäßig dahin zu veritehen, Daß das Dienitverbältnis täglich und ohne 
SFinhaltung einer befonderen Ründigungsfrijt gelöft werden fönne; c8 hat 
hier alfo für die Megel nicht etwa eine eintägige Kündigungsfrijt al8 verein= 
hart zu gelten, vgl. Warneyer Bd. 2 Nr. 4 zu $ 620. 
2, Sft das Dienftverbältnis nicht auf zeitlich beftimmte oder durch Befdhaffenheit 
und Fo der Dienite begrenzte Dauer eingegangen, 10 freht €8 nach S 620 Ubi. 2 
auf Kündigung nach Makagabe der $S 621—623, + 
»\ Die hierin enthaltenen Borfchriften find nicht zwingend, vielmehr dispofitiver 
Natur. (8 fönnen daher mas Häufig geichiebt) auch andere Friiten oder 
Ründigungstermine vereinbart werden. Selbit eine Einigung auf „Or tS- 
ibliche“ Kündigung it angöngig Goal. land zu S 620). _ €8 lt ferner 
zicht einmal erforderlich, daß die vereinbarte KündigungSfriit in einem be- 
itunmten Zeitmaß au8gedrückt wird; eS genügt, Diejenigen Sigenihaften und 
Nerfmale zu vereinbaren, die die Kündigungsirift nach den Wblichten der 
Parteien haben fol (3. B. ein Beitraum, ın dent es dem Dienitverpflichteten 
zrmöglicht fein Kann, fich eine neue Stellung zu verfchaffen); vgl. ROES. 
Kecht 1907 Nr. 1301. Soldhe MNenderungen fönnen au während des 
Dienfiverbälinifie8 vereinbart merden; die Nenderung tritt Dann {ofort mit 
dem Abfhluffe tolcher Nereinbarung in Kraft, nicht etwa erit nad Ablauf 
der bisher maßgebend gewefenen Ründigungsfrift, bal. Lotmar Bd. 1 S. 631 
und Sigel S. 154. Auch die VerkehrSfitte einer Branche kann hier von 
Einfluß fein, vgl. Warneyer Bd. 2 Nr. 3 zu $ 620. 
. Ueber die Frage, welche Ründigungsfrijt bei einer Top, Leben$- 
tellung al3 fiillidhweigend vereinbart gilt, vol. ROS., Seuff. Arch. 
BD. 63 Nr. 40. 
9) Er wurde in RIM. nah Ber. S. 49 der Vorihlag, allgemein aud) 
m 38V. fo wie nach HGB. 8 67) mur die Nereinbarung einer für beide 
Teile gleichen Srilt zuzulafjen, „da ein derartiger Eingröf in die Vers 
‚ragSireiheit. bisher durch das Kedürfni8 in feiner Weije gerechtfertigt 
erfcheine und in vielen Fällen bald dem berechtigten KXnterefje_ des Dienit“ 
verpflichteten, bald dem des Dienjbherechtigten zumwiderlaufe“. HYZerkmann ZU 
3 621 betont übrigens mit Recht hiezu, daß. man in der a 
ıngleiher Nündigungsfriiten unter Umitänden einen Verito 
gegen die guten Sitten im Sinne des 8 138 BGB. Finden Könne. Bol. hiezu 
zuch RÖOEC. in Zur. Wichr. 1904 S. 233, aber auch Qotmar Bd. 1 S. 628, 
jerner NOS. Bd. 68 ©. 317 F. 
Eine Sondervorfhrift bildet jedoch 8122 Saß 2 GewD, 
momach Die vereinbarten Auffündungsiriften zwijchen Arbeitgebern und 
Sefellen (Gebhilfen) gleich fein miüften. 
Zwingenden Charakters find jedenfalls die 88 624 Sag 1 und 626. 
Ueber Kündigung im Ronkurie des Dienitberechtigten vgl. 5 22 RD. 
N bon Bedienitungen einer Chefran durch ihren Che 
nann: DOG. S 1358. Ve 
Üeber Fragen allgemeiner Art GG. B. zu frz bemeffene KündigungS- 
Ei N zwijdhen befrifieter und unbefrijteter 2.) val. VBorbem. 
20% . 
Durch den od des Dienftpflihtigen endet der Regel mg au das 
Dienftverhältnis; eine abweidhende Vereinbarung dahın z. B., daß der 
Bertrag im Falle des Todes eines der Kontrahenten erft auf Nerlangen der 
Erben aufgehoben fein {oll und au von der Gegenpartei fofort getündigt 
werden Kann, i{t aber an ich rechtlich zuläffig, val. NOS. in Sur. Wichr. 1903 
Beil. 2 S. 17, Crome, Syftem & 260, 11, Staub Anm. 14 & 8 66 HGB, 
agl. auch Dertmann in Bem. 3; 1. ferner auch ROES. Bd. 58 S. 256 bezüglich 
8 8 133 b Gew.D. 
, Ueber den Einfluß des Todes der Nertragsteile überhaupt vgl. 
& 613 mit Dem. 2, a, Bem. IN, 1 zu S 616 und M. II, 465, 
h) Huch bei fofortiger Muflbfiung des Mertragsverhältnifie8 it der Tag, 
an dem die Kündigung erfolgte, voll zu bezahlen, vol. Warneyer Bd. 2 
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