fullscreen: Grundteilungsgesetz

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e) Antrag 39: 
einzuschalten : 
§ 20 a 
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine 
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende 
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich 
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf- 
oder ßusamzzenkquf von selbständigen Besitzungen 
hsführbel wirt, V V IO L h; here 
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche 
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Ver- 
äußerer aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen 
die Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die 
§§ 12 bis 19 finden sinngemäße Anwendung. 
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung 
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat 
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben. 
In welchen Und cle. die Bestimmungen 
des § 20 a Platz greifen, wird durch Königliche 
sicrertuuzos 306 Anhörung des Provinzialland- 
f)} Antrag 40: 
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter dem Worte „zu" fol- 
gende Worte einzuschalten : ts § 
1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1); ; 
2. r Auras z.. 2 Nr 2 ohne die Worte ,zwei- 
mal oder öfter“); 
s sofern es sich um Grundstücke handelt, deren Yer- 
schlagung in Gemäßheit der §§ 1 bis '9 zwar dem 
Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch nicht 
genehmigt worden ist ; 
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen 
Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll, 
soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten zehn 
Jahre durch den Erwerb wirtjschaftlich selbständiger 
Stellenunter Lebenden entstandenist, deren Besitz nach 
den Kreisordnungen nicht zur Wahl im Wahlver- 
hande dergrößerenländlichenGrundbesitzerberechtigt 
&) Antrag 50: 
im § 12 Zeile 5. die :Wolte: 
Zuttreichsn und Hannover 
. "Der zweite Redner führte aus, das Vorkaufsrecht 
sei ia schon ij der boyrilezen Gesetzgebung zum Gegenstand 
Uthlcth;1s: Br st %s Elzctt V k 
dort zu Zweifeln in bezug auf die Rechtsgültigkeit nicht 
geführt. „Indessen werde die Kommission selbständig 
prüfen müssen, ob die Vorschriften, die hier für das Vor- 
kaufsrecht vorgeschlagen worden seien, mit dem Reichsrecht 
vereinbar seien, und welche Bedenken etwa dagegen be- 
ständen. Das Vorkaufsrecht würde nur mit dem Reichsrecht 
vereinbar sein, wenn es auf dem Artikel 119 EG. BGB. 
basiere, wonach das Landesgesetz berechtigt sei, Veräuße- 
rungsbeschränkungen einzuführen. Wenn das Vorkaufs- 
recht dahin wirke, daß einem Käufer das Grundstück zu- 
gunsten des Vorkaufsberechtigten entzogen werde, werde 
damit auch die Berechtigung des Verkäufers, des Eigen- 
tümers, an einen anderen als an den Vorkaufsberechtigten 
gu verkaufen, beschnitten; danach liege also in dem Vor- 
kaufsrecht eine Beschränkung der Veräußerung. Daher 
hylte !; ff zus®uh das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 
Es sei far talisrg.. Generaldebatte gefragt worden 
ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes u gegen das
	        
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