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e) Antrag 39:
einzuschalten :
§ 20 a
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf-
oder ßusamzzenkquf von selbständigen Besitzungen
hsführbel wirt, V V IO L h; here
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Ver-
äußerer aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen
die Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die
§§ 12 bis 19 finden sinngemäße Anwendung.
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben.
In welchen Und cle. die Bestimmungen
des § 20 a Platz greifen, wird durch Königliche
sicrertuuzos 306 Anhörung des Provinzialland-
f)} Antrag 40:
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter dem Worte „zu" fol-
gende Worte einzuschalten : ts §
1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1); ;
2. r Auras z.. 2 Nr 2 ohne die Worte ,zwei-
mal oder öfter“);
s sofern es sich um Grundstücke handelt, deren Yer-
schlagung in Gemäßheit der §§ 1 bis '9 zwar dem
Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch nicht
genehmigt worden ist ;
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll,
soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten zehn
Jahre durch den Erwerb wirtjschaftlich selbständiger
Stellenunter Lebenden entstandenist, deren Besitz nach
den Kreisordnungen nicht zur Wahl im Wahlver-
hande dergrößerenländlichenGrundbesitzerberechtigt
&) Antrag 50:
im § 12 Zeile 5. die :Wolte:
Zuttreichsn und Hannover
. "Der zweite Redner führte aus, das Vorkaufsrecht
sei ia schon ij der boyrilezen Gesetzgebung zum Gegenstand
Uthlcth;1s: Br st %s Elzctt V k
dort zu Zweifeln in bezug auf die Rechtsgültigkeit nicht
geführt. „Indessen werde die Kommission selbständig
prüfen müssen, ob die Vorschriften, die hier für das Vor-
kaufsrecht vorgeschlagen worden seien, mit dem Reichsrecht
vereinbar seien, und welche Bedenken etwa dagegen be-
ständen. Das Vorkaufsrecht würde nur mit dem Reichsrecht
vereinbar sein, wenn es auf dem Artikel 119 EG. BGB.
basiere, wonach das Landesgesetz berechtigt sei, Veräuße-
rungsbeschränkungen einzuführen. Wenn das Vorkaufs-
recht dahin wirke, daß einem Käufer das Grundstück zu-
gunsten des Vorkaufsberechtigten entzogen werde, werde
damit auch die Berechtigung des Verkäufers, des Eigen-
tümers, an einen anderen als an den Vorkaufsberechtigten
gu verkaufen, beschnitten; danach liege also in dem Vor-
kaufsrecht eine Beschränkung der Veräußerung. Daher
hylte !; ff zus®uh das Vorkaufsrecht nach Artikel 119
Es sei far talisrg.. Generaldebatte gefragt worden
ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes u gegen das