228 Die Gründung der Liga gegen Imperialismus und für nationale Unabhängigkeit.
Organisationsresolution.
ı. Die am Brüsseler Kongreß gegen Imperialismus, gegen Kolonialherrschaft und für
nationale Unabhängigkeit vereinigten Organisationen und Delegierten haben sich zusammen-
geschlossen zu einer internationalen Vereinigung gegen Imperialismus, gegen Kolonialherr-
schaft und für nationale Unabhängigkeit. Der Name der internationalen Vereinigung lautet:
Liga gegen Imperialismus, gegen Kolonialherrschaft und für nationale Unabhängigkeit.
2. Der Liga gegen Imperialismus, gegen Kolonialherrschaft und für nationale Unab-
hängigkeit sollen alle Organisationen, alle Parteien, Gewerkschaften und Personen angehören
dürfen, die einen ernsten Kampf führen gegen kapitalistisch-imperialistische Herrschaft,
für das Selbstbestimmungsrecht aller Nationen, für die nationale Freiheit aller Völker, für die
Gleichberechtigung aller Rassen und Menschen, unter Anerkennung der Brüsseler Beschlüsse.
3. Das Kongreßpräsidium, das von nun an als Generalrat bezeichnet wird, erhält den
Auftrag, ein Programm und ein Statut für die Liga gegen Imperialismus, gegen Kolonial-
herrschaft und für nationale Unabhängigkeit auszuarbeiten. Beide Entwürfe sind spätestens
ein Vierteljahr vor dem Zusammentritt eines neuen Kongresses allen angeschlossenen Organi-
sationen zur Diskussion zu unterbreiten.
4A. Der Generalrat repräsentiert die Liga in den Zeiten zwischen den Kongressen.
5. Der Generalrat wählt aus seiner Mitte ein Exekutivkomitee von neun Mitgliedern.
Das Exekutivkomitee ist das ausführende Organ des Kongresses und des Generalrates. Das
Exekutivkomitee ernennt die Mitglieder des Bureaus, bestimmt die Funktionen der ein-
zelnen Mitglieder und leitet die allgemeinen Geschäfte der Liga. Im Falle es notwendig wird,
die unter $ 12 genannten Aktionen durchzuführen, ist die Zustimmung von fünf der neun
Mitglieder des Exekutivkomitees notwendig.
6. Der Sitz des Bureaus wird vom Exekutivkomitee bestimm$ und dort sein, wo die
Arbeit am ungehindertsten vor sich gehen kann. Als nächster Ort des Bureausitzes wird Paris
in Aussicht genommen.
7. Der Kongreß überträgt dem Generalrat und dem Exekutivkomitee die Organisierung
und Führung der Propaganda und Agitation gegen alle Formen der Unterdrückung von
Nationen und Individuen in allen Ländern. Eine besondere Aufgabe des Generalrates und
des Exekutivkomitees ist die Ausführung der Beschlüsse des Brüsseler Kongresses.
8. Eine weitere Aufgabe des Exekutivkomitees ist es, alle Materialien über die Wirkung
der imperialistischen Unterdrückung in den verschiedenen Ländern zu sammeln und durch
Konferenzen, Kundgebungen, Ausstellungen usw. in allen kapitalistischen Ländern in den
Hand- und Kopfarbeiter den Willen zu erwecken, die nationalen und sozialen Kämpfe für
die Befreiung der unterdrückten Völker zu unterstützen.
9. "Das Exekutivkomitee wird in den Ländern, wo der Imperialismus mit der größten
Heftigkeit wütet, Sekretariate schaffen. Diese Sekretariate werden in ständiger Verbindung mit
dem Exekutivkomitee stehen und sich mit ihm über alle notwendigen Aktionen verständigen.
10. Der Generalrat, die Exekutive und die in den verschiedenen Ländern zu schaffenden
Sekretariate müssen sich bemühen, alle schon bestehenden Organisationen mit ähnlichen
Zielen zusammenzufassen, wie z. B. die Komitees „Hände weg von China“‘, „Hände weg von
Rußland“, „Komitee für Syrien‘, „Komitee für Marokko‘, „Liga gegen koloniale Unter-
drückung‘“ und ‚„Allamerikanische anti-imperialistische Liga“.
ır. Alle der Liga angeschlossenen Organisationen müssen sie mit aller Kraft unter-
stützen und einen jährlichen Beitrag, der im Einklang steht mit ihrer Mitgliedschaft und
finanziellen Stärke, an das Bureau einzahlen. Das gleiche gilt von den individuell sich an-
schließenden Mitgliedern; außerdem nimmt die Liga freiwillige Beiträge entgegen.
Der Generalrat hat das Recht, seine Mitgliederzahl zu erweitern durch die Aufnahme
der Vertreter neu gegründeter Sektionen der Liga oder der Vertreter von Arbeiterorgani-
sationen, die sich neu der Liga angeschlossen haben.
12. Das Exekutivkomitee bestimmt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind:
1. wenn die imperialistischen Staaten versuchen, mit Gewalt die nationalen Frei-
heitsbestrebungen zu unterdrücken oder
2. im Falle eines Krieges oder einer Kriegsandrohung.
In solchen Fällen unmittelbarer Gefahr muß sich das Exekutivkomitee in Verbindung
setzen mit den nationalen und internationalen Organisationen der Arbeiterklasse von poli-
tischem und gewerkschaftlichen Charakter.