Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Betrieben,  die  nicht  mit  offenen  Verkaufsstellen  verbunden  sind
(Großhandel).
b)  Für  Ladengeschäfte  (Kleinhandel)  ein  nur  einmaliges
ununterbrochenes  Offenhalten  der  Verkaufsstellen  von  im
ganzen  höchstens  2%  Stunden.
c)  Ausdehnung  dieser  Sonntagsruhe  auch  auf  alle  bisher
hiervon  befreiten  Sonntage  mit  alleiniger  Ausnahme  der  beiden
letzten  Sonntage  vor  Weihnachten.
Essen-Ruhr,  9.  Mai  1905.
Verband  kath.  kaufm.  Vereinigungen  Deutschlands.
Graebing.  L  er  sch.  Weber.

Verein  der  deutschen  Kaufleute,  Berlin.

Der  Verein  der  Deutschen  Kaufleute  hält  die  Einführung
einer  vollständigen  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  für  möglich
und  befürwortet  deshalb  dringend  eine  Reform  des  schon  über
22  Jahre  bestehenden  Gesetzes  über  die  Sonntagsruhe.  Wenn
auch  die  bisherigen  unhaltbaren  und  zerfahrenen  Zustände,  die
dadurch  bedingt  worden  sind,  daß  die  Gemeinden  nicht  im  Sinne
der  Reichstagsverhandlungen  vom  Jahre  1891  von  dem  ihnen  zustehenden ­
  Einschränkungsrecht  der  Sonnlagsarbeit  Gebrauch  machten
und  nach  und  nach  überhaupt  zum  Verbot  kamen,  ein  gewisses
Übergangsstadium  notwendig  erscheinen.lassen,  so  darf  hieraus
nicht  die  Unmöglichkeit  der  gesetzlichen  Einführung  der  vollständigen
Sontagsruhe  im  Handelsgewerbe  gefolgert  werden.  Diesen  Standpunkt ­
  hat  der  Verein  der  Deutschen  Kaufleute  auch  in  einer
Petition  an  das  Reichsamt  des  Innern  vom  7.  April  1905  zum
Ausdruck  gebracht  und  lassen  wir  den  Wortlaut  dieser  Petition
zur  näheren  Erläuterung  des  Vorhergesagten  hier  folgen:
            
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