Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 221
Fläche und Ertrag.
Dieses System ist das pr a k t i \ < st e S y st e m. Bei ihm wird für d a s Hektar
Waldfläche ein b estimmter Betrag festgesezt und zu diesem ein Zuschlag
erhoben, der dem Waldertrage entspricht. Hierdurch ist es möglich, den Flächenbetrag
verhältnismäßig niedrig zu halten, die ertragsarmen Waldungen zu entlasten und die
ertragsreicheren stärker heranzuziehen, ohne daß eine Überlastung derselben zu befürchten
wäre. Bis 1923 in übung im Freisstaate Hess en.
Die zur Zeit in den Ländern und Länderteilen des Deutschen
Reiches geltende Gemeindeforstwirtschafts-Gesetzgebung.
Nach der Art des von ihrer Gesetzgebung benutzten Systems der Regulierung lassen
sich die Länder und Länderteile des Deutschen Reiches in folgende drei Gruppen teilen:
Die Länder oder Länderteile, in denen die allgemeine Vermögensaufsicht,
die Länder oder Länderteile, in denen die technische Betriebsaufsicht, und
die Länder oder Länderteile, in denen die Beförsterung in Gebrauch ist.
Die Länder oder Länderteile, in denen die allgemeine Vermögens
auf sicht b este ht, sind:
Innerhalb Pr e uß ens :
Ein gro ßer Teil der Provinz Hannover (Regierungsbezirk
Hannover ausschließlieih Kalenberg; Regierungsbezirk Lüneburg, Stade,
Osnabrück und Aurich, wo gesetzliche Bestimmungen überhaupt nicht existieren);
Schleswig-Holsstein und Herzogtum Lauenburg (Gesetz vom
Jahre 1869);
Stadt Frank furt a. M. (Gemeindeverfassung vom Jahre 1867);
Freistaat Sachsen (Städte-Ordnung von 1832/73; Landgemeinde-Ordnung
von 1838/73; Verordnung vom 23. Februar 1875, betr. die Bewirtschaftung der
Kirchen- und Pfarrwaldungen). ~ Für die Bewirtschaftung der Gemeinde- usw.
Waldungen gilt auch das neuerdings, am 29. Dezember 1923, erlassene „G e s e t
über Holzschläge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen
Waldungen“, das unter Regulierung der Privatforstwirtschaft auf
S. 238 f. einer genaueren Betrachtung unterzogen wird. – Die Te i lun g von
Kommunalwaldungen ist nach dem Gesetz über Ablösung von Servituten und
Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832 „nur dann als nützlich anzunehmen,
wenn entweder die einzelnen Teile zu forsstmäßiger Benutzung geeignet bleiben
oder der Boden vorteilhaft als Feld oder Wiese benutzt werden kann“.
Lippe-Detmold;
Mecklenburg-Streligtz;
Stadt Rostock;
Anhalt;
Altenburg ;
die b eid en Reuß.
Die Länder oder Länderteile, in denen die technische Betriebs
auf icht besteht, sind: