Full text: Finanzwissenschaft

88 2.Buch..Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
Überdies üben über die ganze Finanzverwaltung die Steuerinspek- 
toren die Kontrolle, die das ganze Land zum Zwecke der Beauf- 
sichtigung bereisen. 
Weder England noch Frankreich kennt das eigentliche Wesen 
des obersten Rechnungshofes, denn weder die Funktion des Exchequer 
and Audits Department noch das des Cour des Comptes stimmt hier- 
mit vollständig überein. Das Cour des Comptes ist das höchste 
Organ für das Rechnungswesen und sein Wirkungskreis erstreckt 
sich nur hierauf, wenn es auch zum Teil an der parlamentarischen 
Kontrolle mitarbeitet. Die anweisenden Behörden und namentlich 
die Minister sind der Kontrolle nicht unterworfen. Doch legen die 
Minister jährlich Rechnungsabschlüsse über Einnahmen, über Aus- 
gaben und eine allgemeine Schlußrechnung vor. Diese Schluß- 
rechnungen werden durch eine gemischte Kommission, in der auch 
der Senat und die Deputiertenkammer vertreten ist, überprüft. 
Diese Kontrolle bezieht sich auf die materielle Richtigkeit der 
ministeriellen Rechnungen, nicht aber auf die Übereinstimmung mit 
dem Budget. 
c) Deutschland. Die Funktion des obersten Rechnungs- 
hofes wurde im Deutschen Reich durch die preußische Oberrech- 
nungskammer ausgeübt, die gleichzeitig als Rechnungshof des Deut- 
schen Reiches fungierte. Gegenwärtig wird die oberste Kontrolle 
des Staatshaushaltes durch den Rechnungshof des deutschen Reiches 
ausgeübt (Deutsche Reichshaushaltsordnung 1922), der der Ver- 
waltung gegenüber weitgehende Befugnisse hat. Die Unabhängigkeit 
der Mitglieder dieses Rechnungshofes ist in gleicher Weise gesichert 
wie beim Richterstande. Der Rechnungshof hat die Aufgabe, die 
Übereinstimmung der Finanzgebarung mit dem Gesetz zu prüfen, 
die Durchführung des Budgetgesetzes zu überwachen. Die Kontroll- 
berichte des Rechnungshofes gehen an die Regierung bzw. an den 
Reichstag. Y 
d) Österreich. In Österreich war der oberste Rechnungs- 
hof, der Nachfolger der im Jahre 1761 durch die Kaiserin Maria 
Theresia geschaffenen Hofrechenkammer, im Jahre 1867 ins Leben 
getreten. Was die Präventivkontrolle resp. die präventive Ge- 
nehmigung von im Budgetgesetz nicht bewilligten Ausgaben betrifft, 
so waren hier zwei Beschlüsse des Ministerrates aus dem Jahre 
1883 maßgebend, wonach alle Verfügungen eines Ministers, welche 
die Überschreitung eines bewilligten Kredits oder einen nicht prä- 
liminierten Aufwand zur Folge haben, dem Finanzministerium und 
dem obersten Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen sind und sollte 
von diesem Vorgange nur im Falle besonderer Dringlichkeit abge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.