88 2.Buch..Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Überdies üben über die ganze Finanzverwaltung die Steuerinspek-
toren die Kontrolle, die das ganze Land zum Zwecke der Beauf-
sichtigung bereisen.
Weder England noch Frankreich kennt das eigentliche Wesen
des obersten Rechnungshofes, denn weder die Funktion des Exchequer
and Audits Department noch das des Cour des Comptes stimmt hier-
mit vollständig überein. Das Cour des Comptes ist das höchste
Organ für das Rechnungswesen und sein Wirkungskreis erstreckt
sich nur hierauf, wenn es auch zum Teil an der parlamentarischen
Kontrolle mitarbeitet. Die anweisenden Behörden und namentlich
die Minister sind der Kontrolle nicht unterworfen. Doch legen die
Minister jährlich Rechnungsabschlüsse über Einnahmen, über Aus-
gaben und eine allgemeine Schlußrechnung vor. Diese Schluß-
rechnungen werden durch eine gemischte Kommission, in der auch
der Senat und die Deputiertenkammer vertreten ist, überprüft.
Diese Kontrolle bezieht sich auf die materielle Richtigkeit der
ministeriellen Rechnungen, nicht aber auf die Übereinstimmung mit
dem Budget.
c) Deutschland. Die Funktion des obersten Rechnungs-
hofes wurde im Deutschen Reich durch die preußische Oberrech-
nungskammer ausgeübt, die gleichzeitig als Rechnungshof des Deut-
schen Reiches fungierte. Gegenwärtig wird die oberste Kontrolle
des Staatshaushaltes durch den Rechnungshof des deutschen Reiches
ausgeübt (Deutsche Reichshaushaltsordnung 1922), der der Ver-
waltung gegenüber weitgehende Befugnisse hat. Die Unabhängigkeit
der Mitglieder dieses Rechnungshofes ist in gleicher Weise gesichert
wie beim Richterstande. Der Rechnungshof hat die Aufgabe, die
Übereinstimmung der Finanzgebarung mit dem Gesetz zu prüfen,
die Durchführung des Budgetgesetzes zu überwachen. Die Kontroll-
berichte des Rechnungshofes gehen an die Regierung bzw. an den
Reichstag. Y
d) Österreich. In Österreich war der oberste Rechnungs-
hof, der Nachfolger der im Jahre 1761 durch die Kaiserin Maria
Theresia geschaffenen Hofrechenkammer, im Jahre 1867 ins Leben
getreten. Was die Präventivkontrolle resp. die präventive Ge-
nehmigung von im Budgetgesetz nicht bewilligten Ausgaben betrifft,
so waren hier zwei Beschlüsse des Ministerrates aus dem Jahre
1883 maßgebend, wonach alle Verfügungen eines Ministers, welche
die Überschreitung eines bewilligten Kredits oder einen nicht prä-
liminierten Aufwand zur Folge haben, dem Finanzministerium und
dem obersten Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen sind und sollte
von diesem Vorgange nur im Falle besonderer Dringlichkeit abge-