Full text: Finanzwissenschaft

II. Abschnitt. Ausgaben für das Staatsoberhaupt. T'73 
Fürsten und seiner Familie, auf die mit der Stellung des Souveräns 
verbundenen fürstlichen, repräsentativen und zeremoniösen Auf- 
gaben. Die Monarchie ist eine zeremoniöse Institution, wie dies 
sehr richtig Bagehot in seinem geistreichen Buche über „eng- 
lische Verfassungszustände“ (übersetzt von Holtzendorf{f) aus- 
einandersetzt. Die ganz exzeptionelle Stelle des Souveräns kann 
menschlich der großen Menge in der Regel nur durch Einwirkung 
auf das Gefühl, auf die Phantasie und die Sinne, also namentlich 
durch feierliche Zeremonien und luxuriösen Aufwand begreiflich 
gemacht werden. Der Souverän und sein Hofstaat beschäftigt fort- 
während die Phantasie der Untertanen; Hoffeierlichkeiten, Diners, 
Auffahrten, Familienfeste, Empfänge usw. füllen fortwährend die 
Spalten der Blätter und die Außerordentlichkeit der Stellung wird 
so dem gewöhnlichen Menschenverstande näher gebracht. Die 
außerordentliche Macht muß in außerordentlicher Lebensführung 
verkörpert werden. Dies schließt natürlich nicht aus, daß Fürsten 
auch durch außerordentliche Begabung die Berechtigung der außer- 
gewöhnlichen Stellung begreiflich machen können. Richtig bemerkt 
Goethe, daß ein so begabter Fürst‘ wie Karl August, auch 
wenn er im einfachsten Anzuge erschiene, seine hohe Stelle würdig 
repräsentieren würde. 
Die Kosten des Hofstaates und der Hofhaltung bilden die so- 
genannte Zivilliste. Die Benennung rührt daher, daß, als in 
England gegen die große Verschwendung des Königs das Parlament 
die Kosten des Hofstaates festsetzte, in der die zu deckenden 
Ausgaben enthaltenden Liste auch verschiedene Zweige der zivilen 
Verwaltung aufgenommen wurden. Der zur Deckung gewisser Aus- 
gaben vom Fürsten aus seinem Privateinkommen zur Verfügung 
gestellte Betrag bildet die sogenannte Privatschatulle. Im engeren 
und verfassungsrechtlichen Sinne wird nur dort von Zivilliste ge- 
sprochen, wo die Kosten des fürstlichen Haushaltes unter Mit- 
wirkung des gesetzgebenden Körpers, der Volksvertretung, fest- 
gesetzt werden. 
In der vorrevolutionären, absolutistischen Periode bildeten die 
Kosten des Hofstaates einen großen Teil, manchmal den größten 
Teil der Staatsausgaben. Die sonstigen Ausgaben waren in der 
Regel gering. Der Krieg mußte sich selbst erhalten, die Verwal- 
tung war noch wenig entwickelt und wurde in ihren wichtigen 
Zweigen noch von der Kirche oder aus Stiftungen versorgt. Die 
Neuzeit hat hier gründlich aufgeräumt. Während alle Zweige 
der Ausgabenwirtschaft absolut und relativ fortwährend steigende 
Beträge in Anspruch nehmen, hat die Zivilliste hier und da auch 
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