3. Buch. Die Staatsausgaben.
XI. Abschnitt.
Die persönlichen Ausgaben (Personalbedarf, Besoldungswesen,
Beamtengehälter).
1. Grundprinzip. Kin ansehnlicher Teil der Staatsausgaben
entfällt auf die infolge der Inanspruchnahme von persönlichen
Dienstleistungen nötigen Opfer. In den modernen Staaten werden
entsprechend dem Prinzip der Arbeitsteilung diese Dienstleistungen
durch eine dieser Aufgabe sich berufsmäßig hingebenden und für
diesen Beruf entsprechend ausgebildete Klasse, der Klasse der
Staatsdiener, Staatsangestellten, geleistet. Der Staatsdienst bildet
einen selbständigen Beruf, nachdem spezielle Eigenschaften und
Aufgaben zur Erfüllung dieses Berufes nötig sind und dieser Beruf
die Zeit der demselben sich Hingebenden vollständig in Anspruch
nimmt, so daß derselbe nicht so nebenbei, als nobile officium aus-
geübt werden kann wie früher. Dementsprechend muß der Staat
seinen Beamten eine Besoldung, ein Gehalt darbieten. Die Höhe
dieser Besoldung hängt, wie bei der Leistung anderer — je nach
der Natur mehr geistiger oder mehr körperlicher — Arbeit einer-
seits von den Produktionskosten dieser Arbeit, andererseits von
dem Werte der Arbeit ab. Die Bestimmungsgründe der Höhe der
Besoldung sind aber noch von eigentümlichen Verhältnissen beein-
flußt. Hierzu gehört vor allem die mıt dem Staatsdienst ver-
bundene Rangstellung, die es verursacht, daß bei gleicher Arbeits-
leistung ein im Staatsdienst Beamteter sich mit einem geringeren
Gehalt befriedigen wird als im Privatdienst'). Der Staat ist ferner
in der Lage, durch Auszeichnungen, Rangerhöhungen seine HKr-
kenntlichkeit für geleistete Dienste auszudrücken. Dann hat der
Staatsdienst den Vorzug, daß er in der Regel eine lebenslängliche
Versorgung bedeutet. Der Staat wird das Aufsteigen in höhere
Gehaltsklassen nach objektiven Regeln festsetzen, während dies ım
Privatdienst größtenteils der persönlichen Willkür unterliegt. Auch
die Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist geregelt, die im Privat-
dienst gleichfalls oft willkürlich ausgebeutet wird. Der Vorteil,
daß der Staat seinen Beamten eine Altersversorgung oder Ruhe-
standsversorgung bietet — Pension —, ist in neuerer Zeit dadurch
ausgeglichen, daß auch im Privatdienst immer mehr zur Regel
) „Ein Unterstaatssekretär mit 2000 £ jährlichen Gehalts genießt weit
höheres Ansehen als der Direktor einer Finanzgesellschaft mit 5000 £ und die
Ersparnis der Differenz kommt dem Lande zugute“. (Bagehot, Englische Ver-
fassungszustände, Berlin 1868, S. 127.)
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