VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. § 37. 117
3. Erwachsen sind die Gehälter in der Gemeinde, in welcher
die Arbeit geleistet worden ist, die bezahlt werden muß (Pr VBI. 9 147,
OVG. 21 80), bei Geschäftsreisenden in der Gemeinde, in welcher das
Kontor des Geschäfts belegen ist (OVG. 32 34). Unerheblich ist, ob die
Gehälter und Löhne im Wege der Einzelzahlung oder im Pausch und
Bogen gewährt werden (PrVBl. 10 222). Bei Bergbauunter-
nehmungen sind die Löhne der unter Tage arbeitenden Bergleute in
der Betriebsstätte entstanden, die dur den Förderschacht gebildet wird
(PrVBI. 57 175). Gehälter und Löhne, welche an die Schiffsmann-
schaft während der Fahrt ausgezahlt werden, sind nicht in Ansatz zu
bringen (PrVBI. 8 379, 9 50, 16 27, 21 562), wohl aber dann, wenn
sie für eine Zeit gezahlt werden, während der sie innerhalb einer der
steuerberechtigten Gemeinden tätig war (PrVBI. 27 773). ~ Erwachsen
in einzelnen Gemeinden keine Ausgaben an Gehältern und Löhnen,
so werden diese bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Sind in keiner
Gemeinde Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, so erhält
die Ötuz;iade, in der sich die Leitung befindet, den ganzen Steuer-
rundbetrag.
s Wetter was unter Gehältern und Löhnen zu verstehen ist, vgl.
§ 8 Abs. 3 der Verordnung; für die Zerlegung gehören aber
nach ausdrücklicher Bestimmung nicht zu den Gehältern und Löhnen
die von dem Gesamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tantiemen)
des Verwaltungs- und Betriebspersonals. - Eine Sonderregelung ist
bei Eisenbahnunternehmen zzigser!n vorgesehen, als die Gehälter und
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur
mii der Hälfte, des in der Werkstätten-Verwaltung und im Fahrdienst
beschäftigten Personals nur mit ?/s ihrer Beträge in Ansat kommen,
die Gehälter und Löhne des im Stationsdiensst beschäftigten Personals
Lgyrr voll; über die Gründe hierzu vgl. Röttinger Anm. 7 zu § 24
Zu Atbs. 2.
4. Für den Fall, daß e i n e Betriebsstätte sich über mehrere Ge-
meinden erstreckt, ist Abs. 1 nicht anwendbar, da nicht festzustellen ist,
welche Gehälter und Löhne in der einen oder der anderen Gemeinde
eye h welche Roheinnahmen in den einzelnen Gemeinden
erzielt sind.
V szährend §$ 28 Abs. 2 FAG. in Übereinstimmung mit § 47 KAG.
die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unt e r Berück-
sichtigung des Flächenverhältnisses und der in den
beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte er-
wachsenen Gemeindelasten vorschreibt, sind hier die Worte „unter Be-
rückfichtigung des Flächenverhältnisses“ fortgefallen. Damit ist nicht
gesagt, daß nunmehr das Flächenverhältnis keine Berücksichtigung
finden soll. Doch werden nunmehr bei der Zerlegung die Gemeinde-
lasten in erster Linie zu berücksichtigen sein, daneben auch andere örtliche
Verhältnisse (vgl. auch Röttinger zu § 24 Anm. 8).
5. § 11 der Novelle (vgl. § 384 GewStV.) bestimmt für die Ver-
anlagung 1 9 2 6, daß für die Ermittlung der Roheinnahmen und