X1. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 121
wird, daß den Angestellten diese Benefizien eingeräumt werden.
Freilich ist deren Genuß bei Privatunternehmungen doch nicht in
dem Grade gesichert wie beim Staat. Andererseits kommen bei
Bestimmung der Höhe der Besoldung folgende Umstände in Be-
tracht. Der Staat und die Gesellschaft verlangt vom Staatsbeamten,
daß er äußerlich seine einen höheren Anwert genießende Stellung
in seiner Lebenshaltung zum Ausdruck bringe, sein Standard ist
daher im allgemeinen ein höherer als des im Privatdienst Befind-
lichen oder des kleinen Unternehmers, Gewerbsmannes usw. Dazu
kommen die höheren Kosten der Ausbildung und der spätere Ein-
tritt in die produktive Tätigkeit in Betracht.
Das Gehalt des Beamten gehört zu jenen Fällen der Preis-
bestimmung, wo auch die Zahlungsfähigkeit, der Reichtum des
Staates eine Rolle spielt. Ein reicherer Staat wird im allgemeinen
seine Beamten besser stellen als ein armer.
Natürlich muß das Gehalt des Beamten auch die Möglichkeit
bieten, daß derselbe — sofern der Staat hierfür nicht aufkommt
— für Krankheitsfall und andere Unfälle eine Versicherung ein-
gehen könne.
Wenn wir die Bestandteile des Gehaltes untersuchen, so sind
die wesentlichen wie folgt: a) das etatmäßige Gehalt; b) Alters-,
Personal-, Funktions- und sonstige Zulagen; c) die Pension;
d) Witwen- und Waisenunterstützung. Außerdem kommen vor:
a) Tage- und Reisegelder (Diurnen); b) UÜbersiedelungsbeiträge ;
c) Bestattungsbeiträge („Totenquartal“). Die Teuerung im ersten
Jahrzehnt des XX. Jahrhunderts nötigte in mehreren Staaten zur
Gewährung von Teuerungszulagen resp. Familienzulagen für Familien-
väter. Die exorbitanten Preiserhöhungen infolge des Weltkrieges
führten zur Systemisierung weiterer Zulagen in der Form von
Teuerungsbeilagen. Wegen der Schwierigkeit der Anschaffung von
verschiedenen unentbehrlichen Gegenständen des Bedarfs, die in-
folge der hohen Preise bedeutende Beträge in Anspruch nahm,
wurden zinsenfreie Vorschüsse gewährt.
Einzelne Schriftsteller, so Steinbach (Rechtsgeschäfte) be-
trachten die Gehälter nicht als Entlohnung von Arbeitskraft, son-
dern sehen in denselben das Analogon von Renten, die je nach
den durch den Rang bestimmten Bedürfnissen den Beamten ge-
währt werden. Vom Standpunkte der Bestimmung der Höhe dieser
Gehälter hat jedoch diese Unterscheidung keine Bedeutung, da
auch in diesem Falle die hier erörterten Momente bei der Be-
stimmung derselben in Betracht kommen.
Gewisser Vorzüge wegen besitzt der Staatsdienst eine große
Du
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