Full text : Finanzwissenschaft

1.5 4. Buch. Die Staatseinnahmen.
des Staates mit Recht gerechnet, doch darf nie vergessen werden,
daß dieselben nur unter der Bedingung der Rückzahlung dem
Staate zur Verfügung stehen. Hierher gehört der Staatskredit.
In gewissem Sinne können wir auch das Staatsvermögen hinzurechnen,
 sofern dasselbe zur Deckung von Staatsbedürfnissen in
Anspruch genommen wird, doch ist dies wohl keine Einnahme im
wahren Sinne des Wortes. Auch tritt hier immer eine Minderung
des Staatsvermögens ein, die ersetzt werden müßte.
Die interimistischen Einnahmequellen, der Kredit, fordert früher
oder später Rückzahlung; diese kann natürlich nur aus den endgültigen
 Einnahmequellen erfolgen. Sonach führen alle Einnahmen
des Staates in letzter Linie auf die endgültigen Einnahmequellen
zurück.
2. Fortsetzung. Die richtige Einteilung der staatlichen Einnahmen
 bildet eine schwierige Frage der Wissenschaft. Mit vielem
Recht sagt Seligman, daß wenig Fragen der Finanzwissenschaft
so verwirrt sind, wie die der Klassifizierung der Staatseinnahmen. Nicht
als ob dieselbe eine besondere Wichtigkeit hätte, die richtige Klassıfizierung
 bietet aber immerhin großen Nutzen. Dieser Nutzen besteht
 in der Klarstellung wichtiger Beziehungen, so daß wir die
richtige Einteilung für den Fortschritt der Wissenschaft als wesentlich
erachten müssen. Seligman unterscheidet vor allem freiwillige
 Beiträge, vertragsmäßige Beiträge (diesen Ausdruck
 empfiehlt er an Stelle der privatwirtschaftlichen Einnahmen)
und Zwangsbeiträge. Am schwierigsten ist die Einteilung der
letzten Gruppe. Zu diesem Zwecke unterscheidet er vier Staatsgewalten:
 die aus dem Obereigentum fließende Staatshoheit, die
strafende Staatshoheit, die polizeiliche Staatshoheit und die steuerliche
 Staatshoheit. Namentlich die beiden letzten haben finanzielle
Bedeutung; die erste tritt dort auf, wo der Staat eine Verwaltungsaufgabe
 erfüllt, die zweite, Wo er nur eine steuerliche Aufgabe hat.
Trotzdem weist Seligman nach, daß diese Einteilung, die
namentlich im amerikanischen Verwaltungsrecht eine große Rolle
spielt, nicht berechtigt ist, denn die Steuer hört nicht auf Steuer
zu sein, wenn sie auch einem Nebenzwecke dient, wie dies bei
vielen Steuern vorkommt, welche zugleich einem wirtschaftlichen,
sittlichen Zwecke usw. dienen. Darum muß bloß von der besteuernden
 Staatshoheit ausgegangen werden. Mit Bezug auf diese
sind dreierlei Einnahmen zu unterscheiden: Gebühren, Beiträge,
Steuern.
Vocke, zum Teil noch auf älterem Standpunkt, teilt die
staatlichen Einnahmen folgendermaßen ein:

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