ed 4, Buch. Die Staatseinnahmen.
wirtschaftlicher Einnahmsquellen gegenwärtig nicht der Erwerb die
Hauptrolle spielt, sondern ein wirtschaftliches Interesse *).
Wenn auch nicht Rückkehr zur älteren Auffassung, aber doch
stärkere Betonung der Berechtigung privatwirtschaftlicher Einnahmen
kennzeichnet den Standpunkt Schäffles. Seiner Auffassung nach
sind die privatwirtschaftlichen Einnahmen zu billigen nicht nur von
wegen des tatsächlichen Zustandes, sondern auch von prinzipiellem
Standpunkte; im öffentlichen Interesse, und innerhalb dieser Grenzen
sind sie beizubehalten, um- und neuzugestalten. Namentlich die
folgenden Interessen fordern demgemäß die Beibehaltung der privat-
wirtschaftlichen Einnahmen: 1. das allgemeine, vor allem politische
Interesse, daß der Widerstand der Steuerkräfte gemildert werde
und so die Befriedigung der Gemeinbedürfnisse erleichtert werde;
2. das verwaltungspolitische Interesse, da gewisse Vermögensgegen-
stände, gewisse Betriebe die staatliche Verwaltung fordern (Forste,
Bergwerke, Eisenbahnen); 3. das volkswirtschaftliche Interesse, nach-
dem gewisse volkswirtschaftliche Aufgaben so besser gelöst werden;
4, das finanzielle Interesse, namentlich das Interesse des Staats-
kredits, der bei großem Staatsvermögen leichter funktioniert. Mit
Berücksichtigung dieser Prinzipien ist es nicht schwer zu entscheiden,
in welchem Maße die privatwirtschaftlichen Einnahmen unter den
Staatseinnahmen vorkommen sollen.
5. Staatswirtschaftliche Einnahmen. _Staatswirt-
schaftliche Einnahmen sind jene, welche auf der Staatssouveränität
basieren, welche nicht auf privatrechtlichem, sondern staatsrecht-
lichem Titel beruhen, welche daher nur der Staat oder andere
öffentlich-rechtliche Korporationen auf Grund des Verhältnisses zu
ihren Mitgliedern geltend machen können. Bei allen diesen Kor-
porationen folgt aus der Mitgliedschaft die Pflicht der Deckung
der korporativen Bedürfnisse, wenn auch in verschiedenem Maße
und in verschiedener Weise. Während daher der Staat bezüglich
der privatwirtschaftlichen Einnahmen nur eine Wirtschaft neben
anderen gleichen bildet, gewissermaßen primus inter pares, also
koordiniert ist, ist er in bezug auf die staatswirtschaftlichen Kin-
nahmen über die Privatwirtschaften gestellt und verfügt in gewissem
Maße über deren Einkommen zu eigenen Zwecken. Der Staat
wird gewissermaßen Teilhaber an dem Einkommen der Privatwirt-
schaften. Diese Beziehung kann aber in der staatsbürgerlichen
Schon Carafa wendet sich gegen die privatwirtschaftlichen Staatsein-
nahmen. Der Staat soll den Reichtum der Individuen befördern, .das ist die
Grundlage seines Reichtums; Gewerbe und Handel vermag er aber nicht so gut
zu versehen wie die Privatwirtschaft (Ricca-Salerno 1. c. S. 51).
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