170 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
gebenden Einnahmen ist als Richtschnur zu betrachten, daß dieselben
gewiß nicht zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden
dürfen. Es sollen entweder andere, zweckmäßigere Vermögens-
gegenstände angeschafft werden (z. B. Eisenbahnen), wodurch das
aktive Staatsvermögen unverändert bleibt, resp. nutzbringende
Investitionen ausgeführt werden, oder sollen Staatsschulden getilgt
werden, wodurch das passıye Vermögen vermindert wird.
4. Kolonien. Von besonderer Wichtigkeit ist in der Gegen-
wart der staatliche Grundbesitz in den Staaten jenseits des Ozeans,
wo der Staat zum Zwecke der Ansiedelung Grundbesitz zu billigen
Preisen verkauft. So betrug z. B. in einzelnen australischen
Kolonien der Erlös aus dem Verkauf von Staatsländereien 80 bis
100 Millionen Pfund Sterling.
5. Konfiskation. Auch Konfiskation von Grundbesitz ist
in einzelnen Fällen als zweckmäßiges Mittel zur Deckung der Staats-
bedürfnisse beobachtet worden. Von den durch die französische
Revolution durchgeführten Konfiskationen abgesehen, hat in neuerer
Zeit die Konfiskation der Kirchengüter in Italien ein finanzielles
Interesse gehabt. Solche Konfiskationen sind aber, vom juristischen
Standpunkte abgesehen, auch aus Zweckmäßigkeitsgründen oft
zweifelhafter Natur. Nicht selten bedeutete der Verkauf der Staats-
güter einfach eine Vergeudung.
6. Betriebssysteme. Was die Betriebssysteme bei den
Domänen betrifft, so zeigen dieselben wesentliche Unterschiede.
Das Betriebssystem soll so gewählt werden, daß es wirtschaftlich
und finanziell günstige Resultate biete. Das erste System ist das
der eigenen Regie. In der Frühperiode der Landwirtschaft und
bei geringerem Grundbesitz kann dieses System entsprechend sein,
doch ist es kaum aufrechtzuerhalten bei höherer Kultur und großem
Grundbesitz. Hiervon abgesehen kann es bloß zur Ergänzung anderer
staatlicher Institutionen, so namentlich landwirtschaftlicher Schulen
Gestüte, Versuchsstationen usw. Anwendung finden. Auch zu Muster-
wirtschaften ist es gut zu verwenden, jedoch nur in dem Sinne,
daß diese Wirtschaften Instrumente des technischen Fortschrittes
seien; im engeren Sinne genommene Musterwirtschaften bringen nur
selten Nutzen, denn entweder sind die anderen Landwirte in der-
selben Lage wie der Staat in Hinsicht der Einführung von Reformen
oder sie verfügen weder über genügende Fachkenntnis noch über
das nötige Kapital, um musterhafte Wirtschaft einzuführen. Von
den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, spricht gegen die Kigen-
wirtschaft des Staates alles das, was gewöhnlich gegen die wirt-
schaftliche Tätigkeit des Staates angeführt wird: das geringe Interesse