IV. Teil. I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. J
die Frage der Staatstätigkeit keine finanzielle Frage ist, so gehören
natürlicherweise die Probleme der Staatstätigkeit, sowie ihrer Ent-
geltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht in das Gebiet der Finanz-
wissenschaft, die sich nur mit der Frage zu beschäftigen hat, wie
das System der Gebühren finanziell einzurichten ist, wo Gebühren-
einhebung als berechtigt erscheint.
Das Wesen der Gebühren besteht also darin, daß der einzelne
mit staatlichen Organen in Verbindung tritt resp. deren Tätigkeit
in Anspruch nimmt oder dieselbe wenigstens verursacht. Hier
werden also besondere Funktionen der Staatsorgane verursacht, was
natürlich bei der Besteuerung fehlt. Die Gebühr ist eine aus An-
laß der Staatstätigkeit durch den dieselbe verursachenden Staats-
bürger oder sonstigen Interessenten geleistete Zahlung, welche eine
Deckung der dem Staate verursachten Kosten bieten soll, was bei
der Besteuerung gleichfalls fehlt. Darum sprechen einige Schrift-
steller (Schall, Heckel) hier von besonderen Gegenleistungen,
während bei der Steuer der Staat, gewissermaßen nur im allgemeinen,
in seinen gemeinnützigen Leistungen einen Gegenwert bietet. Da-
gegen wird die Auffassung wohl Widerspruch begegnen, die ein
wesentliches konstitutives Element der Gebühr darin erblickt, daß
dieselbe unter dem Niveau der dem Staate verursachten Kosten
bleibt (Wagner, Schäffle). Denn dort, wo die übrigen Momente
des Begriffes vorhanden sind, wird die Natur der Gebühr durch
den Mangel obiger Eigenschaft modifiziert aber nicht aufgehoben.
Trotzdem würde ich nicht so weit gehen, wie neuerdings Adams,
der zwischen Gebühr und Kosten so wenig Zusammenhang findet,
daß er die Gebühr einfach eine Steuer nennt, welche bei Gelegen-
heit der Berührung mit einer obrigkeitlichen Person eingehoben
wird. Auch Lotz nimmt nun Stellung gegen die Charakterisierung
der Gebühren als eigenartiger Gebilde und faßt sie mit den in-
direkten Steuern („tarifierten oder Gelegenheitssteuern“) in ein
Ganzes zusammen als Steuern, die aus Anlaß von Rechtsgeschäften
eingehoben werden *).
Wie schwer an dem Kostenprinzip festgehalten werden kann,
zeigt z. B. die Gebühr {für Auszeichnungen. Sehr richtig sagt
Wagner, daß die Gebühr hier am höchsten sein soll, gewisser-
maßen Übergang zur eigentlichen Steuer, während doch hier von
Kosten ernstlich nicht die Rede sein kann. Unwillkürlich kommt
man zu dem Resultate, daß hier die allgemeinen Prinzipien ver-
sagen. Allenfalls ist es gewiß, daß die Gebühren am höchsten dort
') Finanzwissenschaft S. 508.
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