; 4. Buch. /IV. Teil. \Gebühren.
sein können, wo besondere wirtschaftliche Vorteile dem einzelnen
zuteil werden, ebenso gewisse spezielle Leistungen für das physische
Wohl des einzelnen, also auf dem Gebiete des Medizinalwesens,
während überall, wo die Gesamtheit interessiert ist, also allgemeiner
Rechts- und Sicherheitsschutz, allgemeiner Wohlstand, allgemeine
Bildung, allgemeine Gesundheitspflege usw., die Gebühren niedrig
zu bestimmen sind, mit möglichstem Übergang zu den reinen Staats-
ausgaben, also Deckung aus den Steuern.
In der Gebühr können folgende Nebenmomente in Betracht
gezogen werden: a) sie kann als Ergänzungssteuer betrachtet werden
insoferne, als der Staat den durch die Steuer nicht gedeckten Teil
der Ausgaben durch Gebühren zu decken sucht; b) sie kann als
Obstruktionsmittel betrachtet werden, damit die staatliche Tätigkeit
nicht über Gebühr und unnötigerweise in Anspruch genommen
werde; c) sie ist ein Kostendeckungsmodus, obwohl mit defekter
Anwendung des Kostenprinzipes.
In den Gebühren begegnet sich das privatwirtschaftliche Mo-
ment mit dem gemeinwirtschaftlichen und darum bilden die Ge-
bühren den Übergang von den privatwirtschaftlichen zu den gemein-
wirtschaftlichen Einnahmen; sie bilden die Einnahmen gemischter
Natur. Das privatwirtschaftliche, privatrechtliche Moment liegt
darin, daß es eine Privatperson ist, die in dem gegebenen Falle
die Funktion des staatlichen Organes verursacht, das staatswirt-
schaftliche, staatsrechtliche Moment liegt hinwieder darin, daß der
Staat hier Dienstleistungen tut, die aus der Natur des Staates
folgen, in den Kreis seiner Tätigkeit gehören, mit einem Worte,
Ausfluß seiner Hoheitsrechte sind. Wie bei den privatwirtschaft-
lichen Staatseinnahmen, so befördert auch hier der Staat das Privat-
interesse, wofür eine Gegenleistung gerechtfertigt ist. Während
aber bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen der Staat noch ganz
in dem Bannkreise der Privatwirtschaft steht, da er dieselbe Tätig-
keit ausübt, wie der einzelne, er produziert Getreide, Holz, Metalle,
betreibt Gewerbe- und Handelsunternehmungen, ist bei den Ge-
bühren nur jene Konsequenz des privatwirtschaftlichen Prinzipes
beibehalten, daß der Staat eine Gegenleistung bietet, was bei der
Steuer schon nicht beansprucht werden kann. Was aber der Staat
hier tut, diese Funktion gehört nicht mehr in den Bereich der
Privatwirtschaft, sondern in den Kreis der Staatstätigkeiten, was
wieder zur Folge hat, daß dort das Maß der Gegenleistung der
einzelnen nach den Prinzipien der Privatwirtschaft festgesetzt wird,
während hier, wo der Staat solche Funktionen ausübt — obwohl
unmittelbar zum Nutzen des einzelnen oder aus dessen Initiative —,
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