Full text: Finanzwissenschaft

; 4. Buch. /IV. Teil. \Gebühren. 
sein können, wo besondere wirtschaftliche Vorteile dem einzelnen 
zuteil werden, ebenso gewisse spezielle Leistungen für das physische 
Wohl des einzelnen, also auf dem Gebiete des Medizinalwesens, 
während überall, wo die Gesamtheit interessiert ist, also allgemeiner 
Rechts- und Sicherheitsschutz, allgemeiner Wohlstand, allgemeine 
Bildung, allgemeine Gesundheitspflege usw., die Gebühren niedrig 
zu bestimmen sind, mit möglichstem Übergang zu den reinen Staats- 
ausgaben, also Deckung aus den Steuern. 
In der Gebühr können folgende Nebenmomente in Betracht 
gezogen werden: a) sie kann als Ergänzungssteuer betrachtet werden 
insoferne, als der Staat den durch die Steuer nicht gedeckten Teil 
der Ausgaben durch Gebühren zu decken sucht; b) sie kann als 
Obstruktionsmittel betrachtet werden, damit die staatliche Tätigkeit 
nicht über Gebühr und unnötigerweise in Anspruch genommen 
werde; c) sie ist ein Kostendeckungsmodus, obwohl mit defekter 
Anwendung des Kostenprinzipes. 
In den Gebühren begegnet sich das privatwirtschaftliche Mo- 
ment mit dem gemeinwirtschaftlichen und darum bilden die Ge- 
bühren den Übergang von den privatwirtschaftlichen zu den gemein- 
wirtschaftlichen Einnahmen; sie bilden die Einnahmen gemischter 
Natur. Das privatwirtschaftliche, privatrechtliche Moment liegt 
darin, daß es eine Privatperson ist, die in dem gegebenen Falle 
die Funktion des staatlichen Organes verursacht, das staatswirt- 
schaftliche, staatsrechtliche Moment liegt hinwieder darin, daß der 
Staat hier Dienstleistungen tut, die aus der Natur des Staates 
folgen, in den Kreis seiner Tätigkeit gehören, mit einem Worte, 
Ausfluß seiner Hoheitsrechte sind. Wie bei den privatwirtschaft- 
lichen Staatseinnahmen, so befördert auch hier der Staat das Privat- 
interesse, wofür eine Gegenleistung gerechtfertigt ist. Während 
aber bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen der Staat noch ganz 
in dem Bannkreise der Privatwirtschaft steht, da er dieselbe Tätig- 
keit ausübt, wie der einzelne, er produziert Getreide, Holz, Metalle, 
betreibt Gewerbe- und Handelsunternehmungen, ist bei den Ge- 
bühren nur jene Konsequenz des privatwirtschaftlichen Prinzipes 
beibehalten, daß der Staat eine Gegenleistung bietet, was bei der 
Steuer schon nicht beansprucht werden kann. Was aber der Staat 
hier tut, diese Funktion gehört nicht mehr in den Bereich der 
Privatwirtschaft, sondern in den Kreis der Staatstätigkeiten, was 
wieder zur Folge hat, daß dort das Maß der Gegenleistung der 
einzelnen nach den Prinzipien der Privatwirtschaft festgesetzt wird, 
während hier, wo der Staat solche Funktionen ausübt — obwohl 
unmittelbar zum Nutzen des einzelnen oder aus dessen Initiative —, 
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