Metadata : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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gleich  wir  die  incidentale  Beschränkung  des  freien  Verfügungsrechtes ­
  über  das  Eigenthum  nicht  für  richtig  halten.  Zur  Vorbeugung ­
  der  vorher  erwähnten  Unzukömmlichkeiten  dient  die  Ausbedingung ­
  des  Vorkaufsrechtes,  die  Abhängigmachung  der  Zerstückelung ­
  des  Gutes  und  der  Vereinigung  desselben  mit  anderen ­
  Grundbesitzen  von  der  Zustimmung  des  Rentengutsbegründers, ­
 1 )  das  Belastungsverbot 2 )  und  die  Anwendung  des  Anerbenrechtes ­
  auf  die  Rentengüter.
Wie  bereits  erwähnt,  wird  der  Zerbröckelung  des  ungarischen ­
  Grundbesitzsystems  durch  die  gleiche  und  in  natura  erfolgende ­
  Erbschaftstheilung  Thor  und  Thür  geöffnet.  Das  System
der  Rentengüter  darf  in  Erbfällen  einer  solchen  Naturaltheilung
nicht  ausgesetzt  werden;  wie  während  der  Lebenszeit  des  Rentengutsbesitzers ­
  die  Zertheilung  des  Grundbesitzes  in  nicht  lebensfähige ­
  kleine  Parzellen  das  Zertheilungsverbot  zu  verhindern ­
  berufen  ist,  so  wird  für  den  Fall  seines  Ablebens  der
Theilung  des  Rentengutes  im  Anerbenrechte  eine  Schranke  gezogen. ­

Heute  werden  die  Miterben  mit  der  Erwerbung  der  Erbschaft ­
  zu  Miteigenthümern  des  Erbschaftsgutes,  und  zwar  im
Verhältnisse  zu  ihren  Erbportionen,  in  ideellen  Antheilen.  Die
zwischen  ihnen  bestehende  Gemeinschaft  kann  durch  Vertrag
aufgehoben  werden;  aber  ein  Jeder  der  Miterben  ist  berechtigt, ­
  die  Theilung  der  ganzen  Erbschaft  auch  durdh  actio  familiae
erciscundae  oder  nur  die  Theilung  der  Nachlass  güter  durch
actio  communi  dividundo  zu  fordern.  Im  Interesse  der  Erhaltung ­
  der  Rentengüter  ist  dies  nicht  zulässig,  sondern  auf  diese
Grundbesitzkategorien  sei  für  Intestaterbfälle,  d.  i.  mangels  letztwilliger ­
  Verfügung,  das  zwangsweise  Anerbenrecht  anzuwenden.
Das  Anerbenrecht  soll  nicht  auf  das  ganze  ungarische  Grundbesitzsystem ­
  angewendet,  verallgemeinert  werden,  nachdem  dies
fast  gleichbedeutend  mit  der  Konservirung  der  bestehenden  Grundbesitzverth ­
  eilung,  der  unveränderten  Aufrechterhaltung,  Stabilisirung
  der  Grundbesitzzergliederung  wäre;  sondern  dies  sollte
nur  auf  einen  Theil  der  ländlichen  Grundbesitze,  auf  die  Grundbesitze ­
  von  kleiner  und  mittlerer  Grösse  repräsentirenden  Rentengüter ­
  ausgedehnt  werden.  Die  Grossgrundbesitze,  einem,  die  Zertheilung ­
  derselben  verhindernden  Anerbenrechte  zu  unterwerfen,
wäre  ebenso  schädlich,  wie  die  Kleinbesitze  demselben  zu  entziehen. ­


5 )  Siehe  v  o  r  1.  Arbeit  S.  159.
2 )  Siehe  vor!.  Arbeit  S.  126.  und  ff.
            
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