Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Restbetrag  des  Anrechnungswerthes  wird  —  nach  Abzug  des
dem  Anerben  zustehenden  Voraus  —  nach  den  Regeln  des  gemeinen ­
  Erbrechtes  unter  die  sämmtlichen  Erben  vertheilt.  Die
Miterben  können  rechtlich  eine  ihren  Erbportionen  entsprechende
Rente  fordern,  welche  4  Perzent  des  Erbtheiles  beträgt.  Diese
Rente  ist  aber  durch  Bankvermittlung  ablösbar.  Wird  das  Anerbenrentengut ­
  durch  den  Anerben  innerhalb  fünfzehn  Jahren  nach
dem  Tode  des  Erblassers  an  einen  Anderen,  als  einen  der  Miterben ­
  veräussert,  so  hat  der  Anerbe  den  Betrag  des  Voraus
nachträglich  in  die  Erbschaftsmasse  einzuwerfen;  in  diesem  Falle
ist  den  Miterben  auch  das  Vorkaufsrecht  zu  sichern.
Die  Anwendung  des  Rentenprinzips  bei  der  Vererbung  des
Rentengutes  in  der  geschilderten  Weise  sichert  entsprechend  die
Stellung  des  Anerben  und  wahrt  ihn  vor  nachtheilen,  die  ihn
unter  der  Wirksamkeit  der  allgemeinen  erbrechtlichen  Regeln
treffen.  Dieselbe  ist  aber  —  nach  dem  ungarischen  Rechte  —•
im  Widerspruche  mjt  dem  Institut  des  Pflichttheiles.
Der  Pflichttheil  (gesetzlicher  Erbtheil)  beträgt  nämlich  die
Hälfte  dessen,  was  die  auf  gesetzliche  Erbtheile  Berechtigten
(Descendenten,  Eltern)  nach  dem  Erblasser  für  den  Fall  seines
Ablebens  ohne  eine  letztwillige  Verfügung  erben  würden. 1 )  Dieser ­
  Pflichttheil  kann  jedoch  —  nach  der  ungarischen  Rechtsübung ­
  —  in  natura  nicht  gefordert  werden,  sondern  nur  in  deni
gesetzlichen  Antheile  entsprechendem  Geldwerthe. 2 )  Die  ungarische ­
  Rechts  Übung  ist  somit  für  das  Institut  des  Anerbenrechtes ­
  günstig,  von  dem  Gesichtspunkte,  dass  die  Pflichttheil  berechtigten ­
  eine  Naturaltheilung  des  Nachlassrentengutes  nicht  fordern ­
  können,  sondern  nur  den  ihrem  gesetzlichen  Antheile  entsprechenden
  Geldwerth  desselben,  d.  h.  den  kapitalisirten  Werth
des  entsprechenden  Theiles  der  Rente.  Wenn  aber  im  Sinne
der  Regelung  des  Anerbenrechtes  dem  Anerben  ein  gewisses  Präcij)uum
  zusteht  und  auch  die  Art  der  Regelung  der  Erbschaftsschulden ­
  und  Lasten  dem  Anerben  Vortheile  sichert,  so  konkurriren
  das  Anerbenrecht  und  das  Institut  des  Pflichttheiles
*)  Az  orszäg  biröi  ertekezlet  ältal  javaslatba  liozott
ideiglenes  törv.  szabälyok.  (Die  durch  die  Judex-Kurialkonferenz
in  Vorschlag  gebrachten  provisorischen  gesetzlichen  Regeln.)  §  7.
2 )  Kuria  (Kurie)  10,387/1873,  15.  Dezember.  [Dtar.  (Decisionssammlung)
  a.  F.  B.  XI.  23];  Kuria  46.395/1883,  5.  Dezember.  (Dtär.  a.  F.  B.
VIII.  323);  Kuria  97/95,  8.  Jänner,  1896.  [Markus:  Felsö  birhsägaink
elvi  hatärozatai.  (Prinzipielle  Entscheidungen  unserer  oberen  Gerichtshöfe.)
B.  VII.  408.]  »Nach  unserer  richterlichen  Praxis  kann  der  Pflichttheil
'Oder  dessen  Ergänzung  nicht  in  natura,  sondern  in  Geldwerth  gefordert  werden.«
            
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