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Restbetrag des Anrechnungswerthes wird — nach Abzug des
dem Anerben zustehenden Voraus — nach den Regeln des gemeinen
Erbrechtes unter die sämmtlichen Erben vertheilt. Die
Miterben können rechtlich eine ihren Erbportionen entsprechende
Rente fordern, welche 4 Perzent des Erbtheiles beträgt. Diese
Rente ist aber durch Bankvermittlung ablösbar. Wird das Anerbenrentengut
durch den Anerben innerhalb fünfzehn Jahren nach
dem Tode des Erblassers an einen Anderen, als einen der Miterben
veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen; in diesem Falle
ist den Miterben auch das Vorkaufsrecht zu sichern.
Die Anwendung des Rentenprinzips bei der Vererbung des
Rentengutes in der geschilderten Weise sichert entsprechend die
Stellung des Anerben und wahrt ihn vor nachtheilen, die ihn
unter der Wirksamkeit der allgemeinen erbrechtlichen Regeln
treffen. Dieselbe ist aber — nach dem ungarischen Rechte —•
im Widerspruche mjt dem Institut des Pflichttheiles.
Der Pflichttheil (gesetzlicher Erbtheil) beträgt nämlich die
Hälfte dessen, was die auf gesetzliche Erbtheile Berechtigten
(Descendenten, Eltern) nach dem Erblasser für den Fall seines
Ablebens ohne eine letztwillige Verfügung erben würden. 1 ) Dieser
Pflichttheil kann jedoch — nach der ungarischen Rechtsübung
— in natura nicht gefordert werden, sondern nur in deni
gesetzlichen Antheile entsprechendem Geldwerthe. 2 ) Die ungarische
Rechts Übung ist somit für das Institut des Anerbenrechtes
günstig, von dem Gesichtspunkte, dass die Pflichttheil berechtigten
eine Naturaltheilung des Nachlassrentengutes nicht fordern
können, sondern nur den ihrem gesetzlichen Antheile entsprechenden
Geldwerth desselben, d. h. den kapitalisirten Werth
des entsprechenden Theiles der Rente. Wenn aber im Sinne
der Regelung des Anerbenrechtes dem Anerben ein gewisses Präcij)uum
zusteht und auch die Art der Regelung der Erbschaftsschulden
und Lasten dem Anerben Vortheile sichert, so konkurriren
das Anerbenrecht und das Institut des Pflichttheiles
*) Az orszäg biröi ertekezlet ältal javaslatba liozott
ideiglenes törv. szabälyok. (Die durch die Judex-Kurialkonferenz
in Vorschlag gebrachten provisorischen gesetzlichen Regeln.) § 7.
2 ) Kuria (Kurie) 10,387/1873, 15. Dezember. [Dtar. (Decisionssammlung)
a. F. B. XI. 23]; Kuria 46.395/1883, 5. Dezember. (Dtär. a. F. B.
VIII. 323); Kuria 97/95, 8. Jänner, 1896. [Markus: Felsö birhsägaink
elvi hatärozatai. (Prinzipielle Entscheidungen unserer oberen Gerichtshöfe.)
B. VII. 408.] »Nach unserer richterlichen Praxis kann der Pflichttheil
'Oder dessen Ergänzung nicht in natura, sondern in Geldwerth gefordert werden.«