Full text: Finanzwissenschaft

zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
system gemäß viel besser zu verwerten wußten, während der Staat 
sich auf die eigentlichen Staatsaufgaben zurückzog, Diese Meta- 
morphose war aber nur dann möglich, wenn es hinwieder dem 
Staate gestattet wird, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse das Ein- 
kommen der Staatsbürger in Anspruch zu nehmen. So begegnet 
uns die eigentümliche und an und für sich paradoxe Erscheinung, 
daß gerade das Vordringen des Individualismus, welches zur Unter- 
werfung aller wirtschaftlichen Kräfte unter den Machtspruch des 
einzelnen führte, zugleich die kollektivistische Schöpfung der Steuer 
ins Leben rief, ein mächtiger Beweis dafür, daß diese beiden Rich- 
tungen des sozialen Lebens miteinander unlöslich verbunden sind. 
Die Steuer ist dem Gesagten entsprechend jener Teil der in 
die Privatwirtschaft eingetretenen Masse des Nationaleinkommens, 
welchen das staatliche Gemeinwesen als Ganzes in erster Reihe zur 
Befriedigung der Staatsbedürfnisse in Anspruch nimmt, in Anspruch 
nehmen darf, welcher Teil aber erst aus den in das Privateinkom- 
men bereits eingetretenen Gütern entnommen wird. Trotz der 
vollen Selbständigkeit anderen staatlichen und rechtlichen Krschei- 
nungen gegenüber, zeigt die Steuer doch einen gewissen Zusammen- 
hang mit den Institutionen der Vergangenheit. In gewissem Sinne 
ist die Steuer schon in dem Institute der feudalen Leistungen ver- 
borgen; auch der feudale Grundherr lebt von den Steuern der in 
seinen Machtbereich gehörigen Untertanen. Dies Gebilde ahmten 
die Herrscher nach, um die infolge der Auflösung des feudalen 
Systems eingetretene Verminderung ihres grundherrlichen KEinkom- 
mens auf diese Weise zu ersetzen. 
2. Begriffsbestimmung. Es gibt wenig wissenschaftliche 
Begriffe, auf deren Festsetzung die Fachmänner größere geistige 
Arbeit — die freilich manchmal dem geistreichen Spiel sehr ähn- 
lich sah — verwendeten, als auf die des Steuerbegriffes, trotzdem 
ja die wesentlichen Bestandteile dieses Begriffes ohne große Schwierig- 
keit festgesetzt werden können, während alles, was darüber hinaus- 
geht, eher als Scholastizismus betrachtet werden muß. Aus unseren 
früheren Erörterungen ergibt sich, daß die neuere Entwicklung des 
volkswirtschaftlichen Lebens und die damit fortschreitende Arbeits- 
teilung eine solche Scheidung der Organe der privatwirtschaftlichen 
und staatlichen Tätigkeit hervorrief, deren Folge, daß zur KEr- 
nährung der nun bloß öffentliche Funktionen versehenden staat- 
lichen Organe auf andere Weise nicht gesorgt werden kann, als 
daß wir einen Teil des Einkommens der Privatwirtschaft für die- 
selben in Anspruch nehmen. Dementsprechend ist die Steuer, denn 
so benennen wir den betreffenden Gütervorrat, ein Teil des Privat- 
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