Zu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
beruht nicht darauf, sondern es ist dies eine Nebenwirkung der
Steuer, die überhaupt selbständig nur selten wahrzunehmen ist.
b) Die Steuerleistung bildet die Pflicht der Staatsbürger
und im allgemeinen aller, die in einem gewissen realen Verhältnisse
zum Staate stehen. Sie hängt nicht von dem Belieben des ein-
zelnen ab, sondern muß pflichtmäßig geleistet werden, denn in dem
entwickelten Staat läßt sich nur auf diese Art einerseits die unge-
störte Funktion der Privatwirtschaft, andererseits die vollständige
Konzentration der Staatsmaschine auf die staatlichen Aufgaben
sichern. Die Steuer wird manchmal auch als Zwangsbeitrag, Zwangs-
leistung charakterisiert; wir stimmen mit dieser Auffassung nicht
überein. Die Steuerleistung beruht auf einer staatsrechtlichen
Pflicht, die wohl nötigerweise auch mit Zwangsmitteln gesichert
wird, sie wird aber in den meisten Fällen als solche erkannt, aner-
kannt und ohne Zwang erfüllt. Ebenso könnten wir ja auch von
dem Zwangsgehorsam der Kinder gegen die Eltern, Zwangspflichten
der Ehegenossen gegeneinander, Zwangsgehorsam der Bürger gegen
den Staat sprechen, trotzdem diese Pflichten in der Regel ohne
Zwang, aus Pflichtbewußtsein, Hingebung, Liebe, Einsicht geleistet
werden und nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang ange-
wendet. Am besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als
staatsrechtlicher Beitrag charakterisiert werden.
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen,
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufent-
haltes innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produk-
tiven Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befind-
lichen Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder tat-
sächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet die
Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staats-
bürgerlichen Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer
Natur, z. B. bloße Gegenwart, die aber doch in irgendeiner Weise
den Schutz des Staates mit sich bringen.
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen,
daß sie in der Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie
oben erörtert wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes
im Staatsleben immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während
die privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zu-
sammenschrumpfen. Der Staat lebt dem Ganzen und das Ganze
lebt dem Staate als Staatsbürger, und sich und der Familie als
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