A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. )
Einzelperson. Indem aber der Staat dem Ganzen lebt, kann er
auch das Ganze zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in Anspruch
nehmen. Dementsprechend bildet die Steuer den allgemeinen Fond
zur Deckung der staatlichen Bedürfnisse; hierin kommt zum Aus-
druck, was der Staat dem Ganzen leistet; hierin liegt der Unter-
schied gegenüber den Gebühren, deren Grundlage jene Dienst-
leistungen sind, die der Staat dem einzelnen bietet. Darum bilden
die Gebühren den speziellen Fond zur Deckung des Staatsbedarfes.
Die Wurzel der Besteuerung muß darin gesucht werden, daß der
Staat sein eigenes Leben lebt und darum seine Staatsbürger in
Anspruch nehmen kann, während jene Auffassung, welche die selb-
ständige Ration der Staatstätigkeit nicht anerkennt, sondern im
Staate nur die kollektive Befriedigung von im Grunde individuellen
Bedürfnissen sieht, nur eine Quelle des staatlichen Einkommens an-
erkennen kann, nämlich Leistung und Gegenleistung; für diese Auf-
fassung ist die Steuer der Preis für staatliche Leistungen.
4. Hauptrichtungen der Steueridee. Wenn wir die
Entwicklung des Steuerbegriffes verfolgen, so sehen wir, daß sich
hauptsächlich drei Richtungen unterscheiden lassen, die sich ge-
wissermaßen national scheiden. Die eine Richtung vertritt England.
Nach Ricardo ist die Steuer jener Teil des Produktes von Grund
und Arbeit eines Landes, welcher der Regierung zur Verfügung
gestellt wird. Hier wird also, wie in der von uns oben gegebenen
Definition, das Wesen des Steuerbegriffes darin gefunden, daß die
Steuer jener Teil des Nationaleinkommens ist, welcher zur Deckung
des Staatsbedarfes dem Ganzen überlassen wird. Ebenso sagt, um
einen der neueren Schriftsteller zu erwähnen, Bastable: Die
Steuer ist der zwangsweise Beitrag aus dem Vermögen einer Person
oder einer Gruppe von Personen, der den öffentlichen Gewalten
zur Verfügung steht. Während die englische Literatur den gemein-
wirtschaftlichen Charakter der Steuer hervorhebt, sehen wir die
französische Literatur in einer privatwirtschaftlichen Auffassung
befangen. Die Steuer wird als eine Gegenleistung betrachtet für
die dem einzelnen durch den Staat gebotenen Leistungen; sie wird
als ein Teil der Güter betrachtet, die der einzelne dem Staate des-
halb überläßt, damiet er das ihm Bleibende in Ruhe genießen könne.
Die Steuer wird mit der Versicherungsprämie verglichen; sie wird
gezahlt für Schutz und Sicherheit der Person und des Vermögens.
Dieser Auffassung begegnen wir schon bei Montesquieu: Die
Steuer ist jener Teil des Vermögens, welchen jeder Bürger deshalb
gibt, um den anderen Teil in Sicherheit zu besitzen. Girardin
nennt die Steuer geradezu eine Versicherungsprämie. Ebenso
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 14
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