A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung.
IV. Abschnitt.
Das Maß der Besteuerung.
4; Äquivalenzprinzip. Der Staat nimmt zur Deckung
der Staatsausgaben die wirtschaftliche Kraft der Staatsbürger in
Anspruch. Der Prozeß der Verteilung der Steuerlast führt zu
zwei Fragen. Erste Frage: Welchen Teil des Einkommens der
Staatsbürger kann bzw. soll der Staat in Anspruch nehmen? Diese
Frage hängt mit der relativen Entwicklung des Staatslebens und
der Volkswirtschaft zusammen. Wir haben hierüber an anderer
Stelle gesprochen. Die zweite Frage betrifft die gerechte Ver-
teilung, die richtige Proportionalität der Steuerlast mit Rücksicht
auf die einzelnen Wirtschaften. Die Steuerlast muß gerecht, ver-
hältnismäßig zwischen den einzelnen Wirtschaften, den einzelnen
Klassen, den einzelnen Produktionszweigen verteilt werden. Die
gerechte, proportionelle Verteilung der Steuerlast ist wieder von
zwei Umständen abhängig: erstens erfordert sie, daß die wirtschaft-
liche Kraft, die Tragfähigkeit der einzelnen Wirtschaften genau
festzustellen sei. In dieser Beziehung ergeben sich natürlich große
Schwierigkeiten. Es gibt Einkommen, die leicht, andere die außer-
ordentlich schwer erfaßbar sind: es gibt wirtschaftliche Tätigkeiten,
welche die Aufstellung einer genauen Bilanz fast unmöglich er-
scheinen lassen; es gibt Einkommen, die nicht in Geld zufließen
und deren Erfassung selbst theoretischen Schwierigkeiten begegnet.
Der zweite, vielleicht noch schwierigere Umstand besteht darin:
was verstehen wir unter Gerechtigkeit, was unter Proportionalität ?
Nach welchem Prinzip soll demnach die Steuerlast verteilt werden ?
Und hier begegnen wir zwei wesentlich verschiedenen Auf-
fassungen. Nach der einen Theorie soll jede Wirtschaft in dem
Maße zu den Staatslasten beitragen, in welchem dieselbe die Dienst-
leistungen, Institutionen, Wohltaten des Staates in Anspruch nimmt.
Einer der ersten Verkünder dieser Lehre war Puffendorf. Hier
wird die Steuerlast demnach von den Vorteilen abhängig gemacht,
die der Einzelne vom Staate hat. Dieses Prinzip wird darum das
Aquivalenzprinzip oder Interesseprinzip genannt; noch anders Ge-
bührenprinzip, da hier, wie bei der Gebühr, die Voraussetzung
Leistungen des Staates sind; Mill nennt es das „quid pro quo“-
Prinzip. Es ist einfach das Prinzip von Leistung und Gegen-
leistung, „do ut des, facio ut facias“. Es ist also hier wieder der
privatwirtschaftliche Gesichtspunkt, dem wir begegnen. Der Staat
wird als eine Institution betrachtet, deren Aufgabe es ist, gewisse
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