A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 943
Steuerfuß). Wir unterscheiden überdies noch folgende wichtigere
Momente: A) Die Steuerliste ist das Verzeichnis der Steuer-
subjekte. B) Der Steuerkataster ist das Verzeichnis der
Steuerobjekte nach gewissen steuerlichen Merkmalen. C) Das
Steuerkapital ist jener Teil der Steuerquelle, welcher der
Steuerzahlung zugrunde:gelegt wird (z. B. bei der Einkommensteuer
der Teil des Einkommens, der der Steuer zur Grundlage dient).
D) Die Steuerpflicht, die dem Staate usw. gegenüber bestehende
gesetzliche Leistungsverbindlichkeit. Die Steuer ist immer Pflicht
eines Subjektes und insofern kann nur von subjektiver Steuerpflicht
die Rede sein. Insofern aber bei manchen Steuern die Steuer auf
gewisse Gegenstände ausgeworfen wird, kann auch von objektiver
Steuerpflicht gesprochen werden. E) Die Steuergewalt ist in
subjektivem Sinne jene staatsrechtliche, verwaltungsrechtliche Indi-
vidualität, Obrigkeit, welche das Recht hat, Steuern einzuheben
(Staat, Provinz, Gemeinde, Kirchengemeinschaft usw.); in objek-
tivem Sinne verstehen wir unter Steuergewalt die durch das Recht
geschützte Zwangsgewalt dieser Obrigkeiten.
2. Analyse der Steuersubjekte. Die Elemente des
Steuerwesens, die wir ihrem Wesen nach gekennzeichnet, fordern
eingehende Erörterung. Beginnen wir mit der Untersuchung des
Begriffes des Steuersubjektes. Steuersubjekt ist jene Person, die
die Staatsgewalt zur Steuerleistung heranzieht. Steuersubjekt ist
daher Jeder, der in einer solchen Beziehung zum Staate steht, die
es motiviert erscheinen läßt, daß er zu den Kosten der Staatsauf-
gaben beitrage. Es kann daher Jeder zur Steuerleistung heran-
gezogen werden, der dem Staate Ausgaben verursacht, ferner J eder,
der in einer oder anderen Weise die Institutionen des Staates in
Anspruch nimmt. Hieraus ergibt sich, daß Steuersubjekt nicht
nur die Staatsbürger sind, wie dies einzelne Begriffsbestimmungen
der Steuer vermuten lassen, sondern Jeder, der in einer der ge-
nannten Beziehungen zum Staate tritt; es können demnach auch
Ausländer Steuersubjekte werden. Dann unterliegt es ferner keinem
Zweifel, daß nicht nur natürliche, sondern auch Juristische Personen
Steuersubjekte sein können. Demnach können wir die Steuersub-
jekte in folgende Kategorien einteilen: a) einzelne und kollektive
Steuersubjekte; b) Physische und juristische Steuersubjekte;
c) inländische und ausländische Steuersubjekte; das inlän-
dische Steuersubjekt kann wieder Steuersubjekt sein mit Bezug auf
im Inland und im Ausland gewonnenes Einkommen, oder andere
Steuerobjekte, ebenso der Ausländer. Der Aufenthaltsort kann in
beiden Fällen, Inland oder Ausland sein. Namentlich die Be-
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