Full text: Finanzwissenschaft

A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 943 
Steuerfuß). Wir unterscheiden überdies noch folgende wichtigere 
Momente: A) Die Steuerliste ist das Verzeichnis der Steuer- 
subjekte. B) Der Steuerkataster ist das Verzeichnis der 
Steuerobjekte nach gewissen steuerlichen Merkmalen. C) Das 
Steuerkapital ist jener Teil der Steuerquelle, welcher der 
Steuerzahlung zugrunde:gelegt wird (z. B. bei der Einkommensteuer 
der Teil des Einkommens, der der Steuer zur Grundlage dient). 
D) Die Steuerpflicht, die dem Staate usw. gegenüber bestehende 
gesetzliche Leistungsverbindlichkeit. Die Steuer ist immer Pflicht 
eines Subjektes und insofern kann nur von subjektiver Steuerpflicht 
die Rede sein. Insofern aber bei manchen Steuern die Steuer auf 
gewisse Gegenstände ausgeworfen wird, kann auch von objektiver 
Steuerpflicht gesprochen werden. E) Die Steuergewalt ist in 
subjektivem Sinne jene staatsrechtliche, verwaltungsrechtliche Indi- 
vidualität, Obrigkeit, welche das Recht hat, Steuern einzuheben 
(Staat, Provinz, Gemeinde, Kirchengemeinschaft usw.); in objek- 
tivem Sinne verstehen wir unter Steuergewalt die durch das Recht 
geschützte Zwangsgewalt dieser Obrigkeiten. 
2. Analyse der Steuersubjekte. Die Elemente des 
Steuerwesens, die wir ihrem Wesen nach gekennzeichnet, fordern 
eingehende Erörterung. Beginnen wir mit der Untersuchung des 
Begriffes des Steuersubjektes. Steuersubjekt ist jene Person, die 
die Staatsgewalt zur Steuerleistung heranzieht. Steuersubjekt ist 
daher Jeder, der in einer solchen Beziehung zum Staate steht, die 
es motiviert erscheinen läßt, daß er zu den Kosten der Staatsauf- 
gaben beitrage. Es kann daher Jeder zur Steuerleistung heran- 
gezogen werden, der dem Staate Ausgaben verursacht, ferner J eder, 
der in einer oder anderen Weise die Institutionen des Staates in 
Anspruch nimmt. Hieraus ergibt sich, daß Steuersubjekt nicht 
nur die Staatsbürger sind, wie dies einzelne Begriffsbestimmungen 
der Steuer vermuten lassen, sondern Jeder, der in einer der ge- 
nannten Beziehungen zum Staate tritt; es können demnach auch 
Ausländer Steuersubjekte werden. Dann unterliegt es ferner keinem 
Zweifel, daß nicht nur natürliche, sondern auch Juristische Personen 
Steuersubjekte sein können. Demnach können wir die Steuersub- 
jekte in folgende Kategorien einteilen: a) einzelne und kollektive 
Steuersubjekte; b) Physische und juristische Steuersubjekte; 
c) inländische und ausländische Steuersubjekte; das inlän- 
dische Steuersubjekt kann wieder Steuersubjekt sein mit Bezug auf 
im Inland und im Ausland gewonnenes Einkommen, oder andere 
Steuerobjekte, ebenso der Ausländer. Der Aufenthaltsort kann in 
beiden Fällen, Inland oder Ausland sein. Namentlich die Be- 
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