244 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
steuerung der aus dem Ausland kommenden oder nach dem Aus-
land gehenden Einkommen verursacht größere Schwierigkeiten.
Bei den meisten Steuersubjekten ist wohl die Frage der Steuer-
pflicht leicht zu beantworten, denn die meisten Individuen halten
sich in jenem Staate auf, wo sie ihre Tätigkeit ausüben und ihren
Erwerb suchen. Aber namentlich auf der heutigen Stufe der inter-
nationalen Beziehungen zeigt das wirtschaftliche Leben viele Fälle,
wo die Dinge sich komplizierter gestalten. Viele Individuen ge-
nießen Einkommen auf Grund von Aktien ausländischer Gesell-
schaften und der Schuldverschreibungen fremder Staaten; viele
Individuen sind als Ausländer längere Zeit hindurch in fremden
Staaten zum Zwecke des Erwerbes ansässig. Oft werden fremde
Staaten für kurze Zeit zum Zwecke des Erwerbes von Künstlern,
Kaufleuten, Journalisten usw. aufgesucht. Noch verwickeltere Ge-
stalt gewinnt die Frage, wenn wir auch jene Fälle einbeziehen, in
denen der Erwerb auf Grund internationaler Verbindungen sich so
gestaltet, daß die eine Vorbedingung sich in dem einen, die andere
in dem anderen Staate befindet; z. B. der ungarische Mehlhändler,
der in England seinen Markt findet, oder der deutsche Fabrikant,
der in Ungarn den Markt für seine Erzeugnisse findet. Die Frage
ist verwickelt und ihre Lösung ist nicht leicht.
Da das Individuum das Subjekt der Steuerpflicht, die Grund-
lage der Steuerpflicht aber die Belastungsfähigkeit ist, da die
beiden an das Gebiet verschiedener Staaten gebunden sein können,
so ist die Frage nur schwer zu lösen, denn es kann wohl nicht ge-
leugnet werden, daß die Steuer sich auf das Subjekt bezieht, wo-
nach also der Ort der Steuerzahlung nach dessen Zugehörigkeit zu
entscheiden wäre; andererseits kann aber auch nicht geleugnet
werden, daß die Steuerpflicht des Individuums auf seiner Steuer-
fähigkeit beruht, weshalb der Schlußfolgerung nicht ausgewichen
werden kann, daß die Steuerpflicht mit dem Orte des Erwerbes
zusammenhängt. So sehen wir denn, daß die neueren Versuche zur
Lösung dieser Frage keinen Erfolg hatten, und manche (Schanz,
Vocke, Mazzola) die Lösung darin fanden, daß ein Teil der
Steuer jenem Staate zufließen soll, wo das Steuersubjekt wohnt,
der andere Teil jenem Staate, von wo das Einkommen stammt.
Wenn wir aber von dem von uns aufgestellten Steuerbegriff aus-
gehen, so ist die Frage dahin zu lösen, daß nachdem die Steuer
ein Teil des ins Privateinkommen eingegangenen Nationaleinkommens
ist, welchen der Staat zur Deckung der Gemeinbedürfnisse in An-
spruch nimmt, die Steuer jenem Staate angehört, dem es als Teil
des Nationaleinkommens angehört. Von praktischem Gesichtspunkte