Full text : Finanzwissenschaft

e 4. Buch. ‚V. Teil. Die Steuern.
Bezüglich der Besteuerungsgrenze müssen folgende Unterschiede
vor Augen gehalten werden: 1. Wir müssen zwischen der ordent-'
lichen und der außerordentlichen Besteuerungsgrenze unterscheiden.
In außerordentlichen Fällen kann für längere Zeit die Besteuerungsgrenze
 viel höher hinaufgerückt werden, als im regelmäßigen Laufe
der Dinge. 2. Die Besteuerungsgrenze muß nach Klassen unterschieden
 werden, da für die unteren Klassen, wo nur wenig Behaglichkeit
 und geringe Überschüsse sind, die Besteuerungsgrenze eine
andere ist, als für die mittleren und höheren Klassen, absolut und
relativ genommen. 3. Der Rhythmus der Steigerung der Staatslasten
ist gleichfalls ein in Betracht kommendes Moment. In einem Staate,
wo die Steuerlast lange unverändert blieb und so die Möglichkeit
der Sammlung und Ansammlung stärker war, kann die Besteuerungsgrenze
 leichter hinaufgerückt werden.
Empirisch gibt sich die Annäherung an die Besteuerungsgrenze
oder deren Erreichung durch den Widerstand der Steuerkräfte,
die Unergiebigkeit der überarbeiteten Steuerquellen, Unbotmäßigkeit
gegenüber den Steuerbehörden, „Steuerstreik“, Auswanderung, Unruhen,
 zu Zeiten Revolutionen kund. Wirtschaftlich führt dieser
Zustand zu einer Überspanntheit und Gefährdung der Produktivkräfte,
wie ja das Auftreten der physiokratischen Schule in Frankreich hauptsächlich
 mit dem Umstande zusammenhing, daß das Steuersystem,
die Besteuerungsgrenze überscheitend, das Anlagekapital, den Fond
zur Bestreitung der Produktionskosten angriff. In der Nachkriegszeit
 ist eine Übersteuerung eingetreten, die sich namentlich in dem
Sinken des Lebensstandards und in der katastrophalen Lage der
Privatwirtschaft, in Konkursen, Zwangsausgleichen, Arbeitslosigkeit
usw. kundgab und die Möglichkeit des Steuerstreiks naherückte.
In der Frage der Höhe des Steuersatzes kann man kaum über
Allgemeines hinwegkommen. Soviel läßt sich feststellen, daß der
Steuerfuß im allgemeinen mäßig sein soll. Die Gerechtigkeit fordert
dies namentlich bei den Verzehrungssteuern, besonders bei jenen,
welche Gegenstände des allgemeinen Bedarfs treffen, während bei
Genußmitteln und Gegenständen des Aufwandes der Steuerfuß
höher sein mag. Bei den direkten Steuern darf der Steuerfuß eine
mäßige Höhe in der Regel deshalb nicht überschreiten, weil er
sonst zu dem Bestreben führt, die Steuer zu umgehen. Wagner
wünscht eingehende statistische Aufnahmen, um diese Frage einigermaßen
 lösen zu können. Übrigens müßte seiner Ansicht nach h
der Festsetzung der Steuersätze die Entscheidung darüber voraus-1)
 Finanzwissenschaft, II. Teil S. 593.

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