B. IL Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 281
für den Aufbau des Steuerwesens bieten. Hierzu kommt noch, daß
die aus der Gerechtigkeit abgeleiteten Prinzipien sich auch aus
dem volkswirtschaftlichen Interesse rechtfertigen lassen. Er unter-
scheidet drei Hauptprinzipien: das staatliche, das volkswirtschaftliche,
das finanzielle Hauptprinzip. Vom staatlichen Standpunkte bildet
die Haupteigenschaft der Besteuerung die Übereinstimmung mit
den historisch entwickelten Postulaten des Staatslebens; vom volks-
wirtschaftlichen Standpunkte die vollkommenste Verwirklichung
der Bedürfnisbefriedigung mit Inbegriff der staatlichen Bedürfnisse;
vom finanziellen Standpunkte als Einkommenserscheinung, die poli-
tisch und volkswirtschaftlich vollkommenste Entwicklung des Steuer-
wesens als Glied des öffentlichen Gesamteinkommens.
Vollständigen Bruch mit der Vielheit der Steuerprinzipien be-
deutet Vocke, der auf dem Gebiete des Steuerwesens nur ein
Prinzip anerkennt, das ethische Prinzip, aus dem wieder das Prinzip
der Gerechtigkeit folgt.
Auf das Gesagte zurückblickend, können wir das Problem der
Prinzipien des Steuerwesens damit abschließen, daß hier oft wich-
tige und nebensächliche Gesichtspunkte vermischt werden. Von
primärer Bedeutung für das Steuerwesen sind die folgenden Prin-
zipien: 1. Das Prinzip der Gerechtigkeit, welches die gerechte
Regelung des Verhältnisses der Steuerleistung zur Steuerkraft als
höchstes Interesse des Steuerwesens fordert; 2. Das Prinzip der
Wirtschaftlichkeit, welches die Harmonie zwischen dem
Steuerwesen und der Sozialökonomie fordert; 3. Das Prinzip der
Sittlichkeit, welches die Übereinstimmung des Steuerwesens
mit den Geboten der Ethik fordert; 4. Das Prinzip der Staat-
lichkeit, welches die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den
staatlichen Interessen fordert !).
IL. Abschnitt
Die Allgemeinheit der Steuer.
l. Bedeutung des Prinzipes der Allgemeinheit. Das
Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ist namentlich die historische
Entwicklung geeignet zu beleuchten, da es in diametralem Gegensatz
zu dem Prinzip der Steuerfreiheit des Adels in der vorrevolutionären
Staatenwelt steht. Die Berechtigung der Steuerfreiheit des Adels
') Siehe hierzu auch Gerloff, Steuerwirtschaftslehre $ 6, Grundsätze der
Besteuerung (Gerloff-Meisel, a. a. 0. 8. 449).