ZU 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
vilegien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich
der Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Belohnung
sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit
der Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere
Beurteilung fallen Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies
im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat nicht
jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in KErmangelung
der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, während gleichzeitig
aber der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag
erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen müßte. Hier ist
die Steuerfreiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung.
In einzelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß dieselben
abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht
Geltung zu verschaffen.
Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung soll nicht
so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch
heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten
vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die
Steuerfreiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten
der früheren Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser
Klasse gehörigen Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute
gewährten Steuerfreiheiten höheren staatlichen und sozialen Interessen.
Diese Steuerfreiheiten werden im Interesse der Volkswirtschaft,
der Volksbildung, der Volkshygiene, der öffentlichen Wohltätigkeit
usw. gewährt. Solche Steuerfreiheiten sind: a) Im Interesse
der Produktion zur Beförderung gewisser Produktionszweige,
gewisser Produktionsrichtungen, so z. B. zur Hebung der Landwirtschaft
oder der Industrie, zur Bewaldung kahler Flächen, zur
Erneuerung von durch die Phylloxera usw. verwüsteten Weinbergen,
zur Gründung von Exportgesellschaften usw.; b) im Interesse
des Verkehrs, zum Bau von Eisenbahnen, Kanälen usw.; C) im
Interesse der rationelleren Einkommensverteilung, so die Steuerfreiheit
des Existenzminimums; d) im Interesse der Konsumtion,
z. B. zollfreie Einfuhr von Getreide, Tee usw.; e) im Interesse der
Vermögenssammlung, so Steuerfreiheit von Sparkasseneinlagen,
Versicherungsprämien; f) im Interesse des Staatskredits, z. B.
Steuerfreiheit der Coupons der Staatsobligationen; g) im Interesse
des öffentlichen Gesundheitswesens, so Steuerfreiheit der an Kurorten
errichteten Gebäude; h) im Interesse der öffentlichen Bildung
Steuerfreiheit von Lehranstalten, von Lehr- und Kulturzwecken
dienenden Gebäuden, Portofreiheit kultureller Institute;
i) im Interesse der öffentlichen Wohltätigkeit Steuerfreiheit von
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