B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 293
zweiten, dritten, x-ten Ranges unzweifelhaft nur der progressive
Steuerfuß der wahre proportionale Steuerfuß sein, d. h. derjenige,
der in der Tat die Steuerträger gleichmäßig erfaßt. Bei den
größeren Einkommen wächst unbedingt der entbehrliche Teil des
Einkommens in energischerer Progression als das Verhältnis der
Zunahme des Einkommens und da jener Betrag der Staatsausgaben,
welche die Wohlhabenden von sich abschüttelten, auf die schwächeren
Steuerkräfte drücken würde, so sind nur zwei Fälle möglich: ent-
weder die rationelle Steuerprogression, also nach oben, im Verhält-
nisse der Zunahme des Einkommens, oder die irrationelle Steuer-
progression nach unten, im Verhältnisse der Abnahme des Kin-
kommens. Es unterliegt keinem Zweifel, was“die gerechte Lasten-
verteilung fordert.
7. Totale und partielle Steuerkräfte. Das bestimmende
Maß der Steuerleistung kann nur die Steuerkraft sein. Die durch
den Staat dem Einzelnen geleisteten Dienste, die die Aquivalenz-
theorie zum Maße der Steuerleistung machen will, sind hierzu nicht
geeignet. Erstens aus dem Grunde, weil sich diese Leistungen nicht
messen lassen. Die großen sozialen Gemeinschaften, deren wichtigste
der Staat ist, sind so sehr Voraussetzung alles sozialen Wohles,
daß deren Vorteile sich ebensowenig berechnen lassen, wie etwa,
was wir der Lunge, dem Herzen verdanken für Erhaltung unseres
physischen Lebens und Wohlseins. Aber es wäre auch vergebens
das Maß der durch den Staat dem einzelnen gebotenen Vorteile
festzustellen, wenn die Steuerkraft damit nicht Schritt hält. Bloß
die Steuerkraft kann das Maß der individuellen Leistung an den
Staat bilden.
Wenn wir nun die Steuerkraft näher ins Auge fassen, so ist
nicht zu leugnen, daß in derselben verschiedene Grade unterschieden
werden können. Vor allem können wir zwischen ganzen und
partiellen Steuerkräften unterscheiden und zwar sowohl in volks-
wirtschaftlicher als in finanzieller Beziehung. In finanzieller Be-
ziehung ist unser Gedankengang folgender: Indem wir den Betrag
der Staatsbedürfnisse mit dem Einkommen der Staatsbürger ver-
gleichen, gewinnen wir einen Schlüssel, den wir den normalen
Steuerfuß nennen können. Jene Einkommen, welche soviel Steuer-
kraft besitzen, daß sie diesen Steuerfuß zu tragen imstande sind,
sind volle Steuerkräfte. Neben diesen vollen Steuerkräften befinden
sich aber solche, welche diesen normalen Steuerfuß zu tragen nicht
vermögen; auf diese Steuerkräfte kann nur ein Bruchteil des
normalen Steuerfußes gelegt werden. In volkswirtschaftlichem Sinne
nennen wir jene Steuerkraft eine volle. die weiter keine wirtschaft-