Full text: Finanzwissenschaft

B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 299 
das ist Sache menschlicher Einsicht, die nicht gleichbedeutend ist 
mit Willkür. 
Sehr richtig weist bei dieser Frage Neumann darauf hin, daß 
wir im ganzen staatlichen und Rechtsleben willkürliche Satzungen 
finden, also nicht rein logisch beweisbare und zu motivierende 
positive Bestimmungen, so bei den Strafmaßen, bei Festsetzung des 
Pflichtteiles, bei Festsetzung gewisser Termine, bei Festsetzung der 
Volljährigkeit usw. 
Praktisch läßt sich der progressive Steuerfuß gewiß auf ganz 
rationelle Basis legen. Auch jener Vorwurf, daß die Progression, 
nachdem sie bei einem gewissen Punkte innehalten muß, Unge- 
rechtigkeiten hervorruft, während sie ja eben” berufen wäre, Unge- 
rechtigkeiten zu beseitigen, ist ungerechtfertigt. Kein Prinzip ver- 
trägt seine äußersten Konsequenzen. Gerade die Logik zwingt bei 
einem gewissen Punkte innezuhalten. Daraus entspringt keine Un- 
gerechtigkeit, da, wie bereits bemerkt, über einen gewissen Punkt 
hinaus das weitere Anwachsen des Einkommens praktisch fühlbare 
Veränderung in der Steuerkraft und in der wirtschaftlichen Lage 
des Individuums nicht hervorruft. Trotzdem ist es wieder Über- 
treibung, wenn Wicksell behauptet, daß die Auffassung, wonach 
über einen gewissen Punkt hinaus die wirtschaftliche Kraft des 
Eigentums fast unveränderlich bleibt, dazu führt, daß von da ab 
der Steuerfuß regressiv sein müßte, ja die Steuersumme sogar un- 
veränderlich bleiben müßte. 
15. Staffeltarife usw. Die strenge mathematische Durch- 
führung der Progression wird nicht unbedingt bis hundert Prozent 
führen und das ganze Einkommen verschlingen, wenn nämlich das 
System des Staffeltarifes Anwendung findet, wobei jede höhere 
Steuerstufe nur das in diese Stufe fallende Plus des Einkommens 
ergreift. Auch insofern hat die Progression eine Grenze, als es 
nicht tunlich ist, solche Steuergruppen zu bilden, in welche nur 
wenige Personen gehören, da dies den Charakter individueller Ver- 
folgung annehmen würde. Man würde leicht die Dahingehörigen mit 
Namen bezeichnen können. Auch deshalb wird die Progression 
nicht zu scharf sein dürfen, weil dies jedenfalls die Gefahr der 
Steuerentziehung erhöhen würde. 
Die höchsten Steuerfuße der Einkommensteuer vor dem Welt- 
kriege waren in Sachsen 3 Prozent, in Preußen 4 Prozent, in 
Österreich und Ungarn 5 Prozent. 
Auch in dem Umstande liegt noch eine besondere Mäßigung 
des Steuerfußes, daß in den einzelnen Steuergruppen, sofern der 
Steuerfuß nicht in Prozenten, sondern in Sätzen ausgedrückt ist,
	        
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