B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 299
das ist Sache menschlicher Einsicht, die nicht gleichbedeutend ist
mit Willkür.
Sehr richtig weist bei dieser Frage Neumann darauf hin, daß
wir im ganzen staatlichen und Rechtsleben willkürliche Satzungen
finden, also nicht rein logisch beweisbare und zu motivierende
positive Bestimmungen, so bei den Strafmaßen, bei Festsetzung des
Pflichtteiles, bei Festsetzung gewisser Termine, bei Festsetzung der
Volljährigkeit usw.
Praktisch läßt sich der progressive Steuerfuß gewiß auf ganz
rationelle Basis legen. Auch jener Vorwurf, daß die Progression,
nachdem sie bei einem gewissen Punkte innehalten muß, Unge-
rechtigkeiten hervorruft, während sie ja eben” berufen wäre, Unge-
rechtigkeiten zu beseitigen, ist ungerechtfertigt. Kein Prinzip ver-
trägt seine äußersten Konsequenzen. Gerade die Logik zwingt bei
einem gewissen Punkte innezuhalten. Daraus entspringt keine Un-
gerechtigkeit, da, wie bereits bemerkt, über einen gewissen Punkt
hinaus das weitere Anwachsen des Einkommens praktisch fühlbare
Veränderung in der Steuerkraft und in der wirtschaftlichen Lage
des Individuums nicht hervorruft. Trotzdem ist es wieder Über-
treibung, wenn Wicksell behauptet, daß die Auffassung, wonach
über einen gewissen Punkt hinaus die wirtschaftliche Kraft des
Eigentums fast unveränderlich bleibt, dazu führt, daß von da ab
der Steuerfuß regressiv sein müßte, ja die Steuersumme sogar un-
veränderlich bleiben müßte.
15. Staffeltarife usw. Die strenge mathematische Durch-
führung der Progression wird nicht unbedingt bis hundert Prozent
führen und das ganze Einkommen verschlingen, wenn nämlich das
System des Staffeltarifes Anwendung findet, wobei jede höhere
Steuerstufe nur das in diese Stufe fallende Plus des Einkommens
ergreift. Auch insofern hat die Progression eine Grenze, als es
nicht tunlich ist, solche Steuergruppen zu bilden, in welche nur
wenige Personen gehören, da dies den Charakter individueller Ver-
folgung annehmen würde. Man würde leicht die Dahingehörigen mit
Namen bezeichnen können. Auch deshalb wird die Progression
nicht zu scharf sein dürfen, weil dies jedenfalls die Gefahr der
Steuerentziehung erhöhen würde.
Die höchsten Steuerfuße der Einkommensteuer vor dem Welt-
kriege waren in Sachsen 3 Prozent, in Preußen 4 Prozent, in
Österreich und Ungarn 5 Prozent.
Auch in dem Umstande liegt noch eine besondere Mäßigung
des Steuerfußes, daß in den einzelnen Steuergruppen, sofern der
Steuerfuß nicht in Prozenten, sondern in Sätzen ausgedrückt ist,