3, 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
Fünftel, auf die privatwirtschaftlichen Einnahmen sieben Zehntel
entfielen.
4. Andere Staaten. Auch in der Steuerpolitik anderer
Staaten lassen sich gewisse Charakterzüge entdecken. So zeigt z. B.
die Steuerpolitik der Schweiz entschieden demokratische Züge;
wesentliche Eigenschaften: Steuerfreiheit der Gegenstände des ersten
Lebensbedarfes, mäßige Besteuerung der entbehrlichen Gegenstände,
Steuerminimum, das in der Durchführung noch milder behandelt
wird, endlich Einkommens- und + Vermögenssteuern mit starker
Steigung nach oben. Auch andere Staaten trachten nach An-
wendung rationeller Prinzipien in ihrer Steuerpolitik, nach sicherer
Erfassung der Steuerquellen durch Einführung der Einkommens-
steuer, die auch die stärkere Inanspruchnahme der höheren Klassen
und der höheren Einkommen ermöglicht, was eventuell durch eine
ergänzende Vermögenssteuer noch vollkommener erreicht wird. Die
Ertragssteuern wurden teils beibehalten, teils/ abgeschafft, teils
wurden sie den Selbstverwaltungskörpern überlassen. Diese Rich-
tung beobachten wir auch in den kleineren deutschen Staaten, im
alten Österreich, zum Teil in den Niederlanden, den Vereinigten
Staaten usw.
5. Österreich. Die österreichische Monarchie gehörte un-
zweifelhaft zu jenen Staaten, in welchen früh nach Verwirklichung
gewisser rationeller Prinzipien der Steuerpolitik getrachtet wurde
und wo einzelne hervorragende Staatsmänner auch auf dem Gebiete
der Steuerverwaltung wichtige Reformen ins Leben zu rufen
trachteten. Schon im 18. Jahrhundert werden wir nach beiden
Richtungen wichtiger Erscheinungen gewahr; hierher gehört der
durch die österreichische Bureaukratie ins Leben gerufene Censimento
milanese, der Vorläufer der späteren Grundsteuerkataster, ferner
die großen Steuerpläne Josef IL, namentlich die Einführung der
Grundsteuer, eventuell der einzigen Grundsteuer. Das Österreich
des 18. Jahrhunderts, sagt Eheberg, ist das Land der Steuer-
reformen. Das österreichische Steuersystem kam aber erst nach
den napoleonischen Kriegen zum Ausbau und zwar auf Grund der
Ertragssteuern. Die Erwerbssteuer wurde zwar schon im Jahre 1798
ins Leben gerufen, nach dem Vorbilde der französischen Patent-
steuer; im Jahre 1817 folgte die Anordnung des ständigen Katasters,
1820 die Haussteuer (mit zwei Klassen: Hausklassen- und Haus-
zinssteuer). Diese Steuern bildeten das Rückgrat des österreichischen
Steuersystems. Die Verzehrungssteuern kamen früh zur Entwick-
lung, innere Verzehrungssteuern, Zölle, Monopole. Die direkten
Steuern erhielten ihre zeitgemäße Ergänzung im Jahre 1858 durch
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