fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

lich zum Hasse „gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung wegen ihrer 
Nationalität, Sprache, Rasse, Religion oder Konfessionslosigkeit auf— 
reizt“ oder, daß jemand „öffentlich zu Gewalttätigkeiten oder anderen 
feindseligen Handlungen gegen einen einzelnen wegen seiner Natio— 
nalität. Sprache, Rasse, Religion oder Konfessionslosigkeit aufreizt!. 
Aus dem 8 15 wäre der Punkt 2 herauszuheben „Wer öffent— 
lich zu einem Verbrechen oder Vergehen aufreizt, wird wegen Vergehens 
mit strengem Arrest von 8 Tagen bis zu einem Jahre bestraft“, ferner 
der Punkt 4 „Wer öffentlich zur massenweisen Begehung einer Über— 
tretung auffordert, wird wegen Übertretung mit Arrest von drei Ta— 
gen bis zu drei Monaten bestraft.“ 
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