3bhüu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
kommen, was hiernach übrig bleibt. Das ist jedenfalls eine Über-
treibung und entspricht auch nicht dem tatsächlichen Vorgehen bei
der Ertragsbesteuerung.
3 Fortentwicklung der Ertragssteuern. Im Laufe
der Zeit tauchten verschiedene Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Ertragssteuern auf. Die Weiterentwicklung ist nach Schäffle
in drei Richtungen möglich. Die eine.Richtung ist die vollständige
Umgestaltung der Ertragssteuern zur Einkommensteuer, mit Unter-
scheidung der einzelnen Ertragsquellen. Die zweite Richtung ist
die Berechnung der Steuerquelle mit Hilfe des Ertragskatasters
und mit Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. Die dritte
Richtung berechnet unmittelbar für die einzelnen Steuersubjekte
die Einkommen, mit Benutzung der Daten des Katasters.
Die gänzliche Verwerfung der objektiven Basis und der aus-
schließliche Aufbau des Steuerwesens auf persönlicher Grundlage
ist namentlich in großen Staaten, in welchen hinsichtlich der Er-
werbsverhältnisse in einzelnen Staatsteilen sehr verschiedene Ver-
hältnisse obwalten, dann in von Parteikämpfen zerklüfteten Staaten
ein Ding der‘ Unmöglichkeit. Die dritte oben gekennzeichnete
Richtung wäre die richtigste vom Standpunkte der Steuerreform,
doch in einem Staatswesen mit stark entwickeltem KErtragssteuer-
system ist es unmöglich auf demselben eine Einkommensteuer als
Hauptsteuer zu organisieren. Zweckmäßiger ist das erste Ver-
fahren, mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Ertragssteuern zu par-
tiellen Einkommensteuern ausgestaltet werden, während bis zum
Eintritt dieser Reform der Staat durch eine in Form eines Zuschlages
eingehobene allgemeine Einkommensteuer seine Bedürfnisse be-
friedigt.
Ein anderer Plan (Buchenberger) will die bestehenden Er-
tragssteuern zu Vermögenssteuern umwandeln, wobei die gegen-
wärtigen Ertragskataster zu Wertkatastern umgestaltet würden,
womit jene Nachteile vermieden wären, welche von dem KErtrags-
kataster unzertrennlich sind. Neben diesen Vorschlägen kommt
jenes radikale Bestreben zur Geltung, welches die Ertragssteuern
überhaupt abschaffen oder wenigstens dieselben aus dem Staats-
haushalte in den Gemeindehaushalt versetzen will.
Die geschichtliche Entwicklung der Ertragssteuern zeigt ein
doppeltes Bestreben; einerseits größere Pünktlichkeit in der Fest-
setzung des Ertrages, andererseits die Ausdehnung des Ertrags-
steuersystems auf alle jene Ertragsquellen, welche mit dem Fort-
schritte des wirtschaftlichen Lebens zu größerer Bedeutung ge-
langten. So entstanden jene Arbeiten, welche die Berechnung des
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